Darlehensgebühren bei Bausparverträgen Neues Gerichtsurteil: So bekommen Sie die unzulässigen Gebühren zurück

Darlehensgebühren bei Bausparverträgen sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs unzulässig. Was Sie beachten müssen, damit Sie ihr Geld zurückbekommen.

Die Darlehensgebühren bei Bausparverträgen sind nach einem aktuellen Urteil des BGH unzulässig. Doch Kunden müssen bei der Rückforderung die Verjährungsfrist beachten. - © industrieblick/Fotolia.com

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte 2014 bereits die Bearbeitungsentgelte für Bankkredite für unzulässig. Nun hat er in einem ganz ähnlichen Urteil auch die von Bausparkassen verlangte Darlehensgebühren bei Bausparverträgen für rechtswidrig erklärt (Az. XI ZR 552/15). Im Ausgangsfall hatte die Bausparkasse Schwäbisch Hall neben der Abschlussgebühr und den Zinsen bei Auszahlung des Kredits zusätzlich noch eine Darlehensgebühr in Höhe von zwei Prozent der Kreditsumme verlangt. Das würde den Kunden laut BGH unangemessen benachteiligen. Bausparer, die für die Nutzung ihres Darlehens eine Gebühr gezahlt haben, können nun darauf hoffen, ihr Geld erstattet zu bekommen.

Bei welchen Bausparverträgen kann ich die Darlehensgebühr zurückfordern?

Die Darlehensgebühr bei Bausparverträgen fiel immer dann an, wenn der Kredit des Bausparvertrags ausgezahlt wurde. Inzwischen verlangt zum Beispiel die Bausparkasse Schwäbisch-Hall in ihren aktuellen Tarifen gar keine Darlehensgebühren mehr. Früher war sie nach Angaben der klagenden Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen jedoch weit verbreitet. Profitieren können somit vor allem Kunden m it einem älteren Vertrag, die ihren Kredit erst noch auszahlen wollen oder die Gebühr vor nicht allzu langer Zeit gezahlt haben.

Gibt es für die Rückzahlung der Darlehensgebühr eine Verjährungsfrist?

Die Rückforderungen der Darlehensgebühren sind vom Auszahlungstermin des Bausparvertrages abhängig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt. Haben sie die Gebühr also 2013 gezahlt, müssen sie schnell handeln. Denn aufgrund der  Verjährungsfrist verfallen die Ansprüche mit dem Jahreswechsel. Kunden, die ihr Darlehen dagegen erst 2014 oder 2015 in Anspruch genommen und eine Darlehensgebühr bezahlt haben, haben noch mehr Zeit: bis zum 31. Dezember 2017 beziehungsweise 2018.

Wie kann ich mein Geld zurückfordern?

Wer die Darlehensgebühr an seine Bausparkasse gezahlt hat, kann sie mit Hinweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückfordern, zuzüglich Zinsen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg bietet dazu ein Musterschreiben an. In dem Brief können Sie eine Nutzenentschädigung in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins verlangen. Eine andere Variante ist, sich das Geld wieder gutschreiben zu lassen. Das bedeutet, dass die Bausparkassen das Darlehen neu durchrechnen und die erste Kreditrate nicht für die Darlehensgebühr verwendet wird, sondern nachträglich in die Tilgung des Kredits fließt. Vergessen Sie nicht, Ihre Bauspardarlehensnummer sowie Ihre Kontonummer anzugeben, falls Sie eine Überweisung des Betrages wünschen. dpa/dhz

Das Wichtigste im Überblick

  • Alle Darlehensgebühren, die in 2013 gezahlt wurden, können aufgrund einer dreijährigen Verjährungsfrist nur noch bis zum Jahresende, also zum 31. Dezember 2016, zurückverlangt werden.
  • Ob auch Darlehensgebühren aus früheren Jahren – also vor 2013 – zurückerstattet werden müssen, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.
  • Die Verbraucherzentrale Brandenburg bietet für die Rückforderung ein Musterschreiben an.