Leiharbeitnehmer streiten sich mit dem Finanzamt häufig über die Höhe der abziehbaren Werbungskosten. Es geht hier um die Frage, ob der Leiharbeitnehmer für die Fahrten zur Einrichtung des Entleihers nur die Entfernungspauschale oder doch die höhere Dienstreisepauschale als Werbungskosten steuerlich absetzen darf.
Ein aktuelles Urteil lässt hoffen, dass Leiharbeitnehmer aufgrund der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), genauer des 2017 in Kraft getretenen § 1 Abs. 1b AÜG, die höhere Dienstreisepauschale als Werbungskosten geltend machen können. Diese Regelung besagt, dass Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate ununterbrochen an denselben Entleiher überlassen werden dürfen.
Finanzgericht Düsseldorf urteilt steuerzahlerfreundlich
Aufgrund dieser Neuregelung im AÜG urteilten die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf, dass Leiharbeitnehmer die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro/km für die Fahrten zwischen Wohnung und Einrichtung des Entleihers und für die Rückfahrt nach Hause als Werbungskosten abziehen dürfen (FG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2024, Az. 15 K 1490/24 E).
Steuertipp: Betroffene Leiharbeitnehmer sollten in ihrer Steuererklärung für die Fahrtkosten also nicht die Entfernungspauschale, sondern die höhere Reisekostenpauschale in der Anlage N eintragen. Lehnt das Finanzamt ab, ist Einspruch einzulegen. Denn nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort in diesem Streitfall (BFH, Urteil VI R 32/24). dhz
