Neuer Mindestlohn in der Gebäudereinigung

Die neue Regelung in der Gebäudereinigung gilt vom 10. März 2010 und ist befristet bis zum 31. Dezember 2011.

Für Gebäudereiniger gilt bis Ende 2011 der vereinbarte Mindestlohn. - © ddp

Neuer Mindestlohn in der Gebäudereinigung

Am 9. März 2010 ist die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung im Bundesanzeiger verkündet worden. Damit gelten die im Mindestlohntarifvertrag vom 29. Oktober 2009 vereinbarten Mindestlöhne ab dem 10. März 2010 befristet bis zum 31. Dezember 2011 zwingend.

Die Mindestlohnverordnung findet Anwendung auf alle Betriebe und selbstständigen Betriebsteile, die überwiegend Tätigkeiten im Bereich der Reinigung, Dekontamination, Desinfektion oder der Schädlingsbekämpfung ausüben.

Zur Reinigung gehört die Reinigung von Außenbauteilen von Bauwerken, Inneneinrichtungen, maschinellen Einrichtungen, Verkehrsflächen, Verkehrsmitteln etc. Ausgenommen sind Betriebe, die überwiegend Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich des Winterdienstes durchführen, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune übertragen ist. Bei den Lohngruppen wird nach Art der Tätigkeit (Innen- und Unterhaltsreinigung – Lohngruppe 1 und Außenreinigung – Lohngruppe 6) sowie nach Ost und West differenziert.

Die Mindestlöhne betragen in den alten Bundesländern derzeit:

- Lohngruppe 1: 8,40 Euro,

- Lohngruppe 6: 11,13 Euro,

und in den neuen Bundesländern

- Lohngruppe 1: 6,83 Euro,

- Lohngruppe 6: 8,66 Euro.

Ab 1. Januar 2011 betragen sie in den alten Bundesländern:

- Lohngruppe 1: 8,55 Euro,

- Lohngruppe 6: 11,33 Euro,

und in den neuen Bundesländern

- Lohngruppe 1: 7,00 Euro,

- Lohngruppe 6: 8,88 Euro.

Der Mindestlohntarifvertrag ist abrufbar unter gebaeudereiniger.de, die Verordnung ist in Kürze unter gesetze-im-internet.de zu finden. hm