Bereits 2017 hat der Europäische Gerichtshof beschlossen, dass der Rechnungsaussteller als Adresse nicht die Adresse angeben muss, an der er wirtschaftlich tätig wird. Der Bundesfinanzhof hat jetzt nachgezogen und seine Rechtsprechung geändert. Die gute Nachricht für Rechnungsempfänger: Der Vorsteuerabzug kann bei Angabe einer Briefkastenadresse nicht mehr versagt werden.
Bei Umsatzsteuersonderprüfungen oder bei Betriebsprüfungen des Finanzamts zeigten die Prüfer keine Gnade, wenn der Rechnungsaussteller in seiner Rechnung eine reine Briefkastenadresse ausgewiesen hat. Der Vorsteuerabzug war in diesem Fall für den Leistungsempfänger verloren.
Schritt 1: Europäischer Gerichtshof widerspricht Finanzverwaltung
Der Europäische Gerichtshof stellte bereits im Jahr 2017 klar, dass es für den Vorsteuerabzug ausreicht, wenn der Rechnungsaussteller eine postalische Anschrift in der Rechnung angibt. Es ist nicht erforderlich, die Adresse anzugeben, an der der Rechnungsaussteller wirtschaftlich tätig wird (EuGH, Urteil v. 15.11.2017, Rs. C-374/16).
Schritt 2: Bundesfinanzhof setzt EuGH-Rechtsprechung um
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des EuGH und änderte damit seine jahrzehntelange Rechtsprechung. Für den Vorsteuerabzug genügt jede Art von Anschrift in der Rechnung, an der der leistende Unternehmer postalisch zu erreichen ist (BFH, Urteil v. 13.6.2018, Az. XI R 20/14; veröffentlicht am 19. September 2018). dhz
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