Umsatzsteuerfreiheit Neue Rechtsprechung zu Beleg- und Buchnachweisen

Der Bundesfinanzhof hat bezüglich der Beleg- und Buchnachweise bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union sowie bei Ausfuhrlieferungen seine Rechtsprechung geändert. Wird der Buchnachweis weder rechtzeitig geführt noch zulässigerweise ergänzt oder berichtigt, kann die Ausfuhrlieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegen. Das geht aus einem Urtel des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 28.05.2009, Az.: V R 23/08).

Neue Rechtsprechung zu Beleg- und Buchnachweisen

Ausfuhrlieferungen sind gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Unternehmer muss die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung nachweisen. Nach den Bestimmungen des Bundesministeriums der Finanzen hat er einen Nachweis durch Belege (Belegnachweis, §§ 8 ff. und § 17 UStDV)) und einen Nachweis durch Aufzeichnungen (Buchnachweis, § 13 UStDV) zu führen.

Erfüllt der Unternehmer die Nachweispflichten, ist er berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln. Seine Nachweise unterliegen allerdings der Nachprüfung durch das Finanzamt. Nur wenn die Nachweise richtig sind, wird die Steuerfreiheit gewährt.

Innergemeinschaftliche Lieferung
Wie der EuGH entschied, ist eine Lieferung innerhalb der Europäischen Union, die die materiellen Anforderungen erfüllt, auch dann steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Voraussetzung sei allerdings, dass der Verstoß den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden, nicht verhindere.

Aufgrund dieser Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof, dass eine Lieferung steuerfrei ist, wenn trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen.

Diese Grundsätze sind nach Meinung des BFH auch für den Bereich der Ausfuhrlieferung zu berücksichtigen. Aus dieser Änderung seiner Rechtsprechung zieht der BFH laut Urteil weiter folgende Schlüsse:

Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung abzugeben hat.

Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nach den für Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen ergänzen oder berichtigen.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.