Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung Neue Informationspflichten für Handwerker

Nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) müssen seit 17. Mai 2010 fast alle Handwerksbetriebe für ihre Kunden bestimmte Informationen bereithalten. Erste Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass für die Betriebe mehr Aufwand entsteht.

Holger Scheiding

Im Mai 2010 trat die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in Kraft. Sie gilt nicht für Handwerksbetriebe, die ausschließlich Waren verkaufen. - © Fleischerhandwerk

Neue Informationspflichten für Handwerker

Insbesondere für ausschließlich Waren verkaufende Handwerksbetriebe gilt das aber nicht. So lange also beispielsweise ein Metzger keinen Partyservice anbietet, gelten die Informationspflichten für ihn nicht. Erste Erfahrungen in der Beratungspraxis zeigen, dass zwar keine neuen Abmahnwellen grassieren und sich der Betrieb gegenüber den Kunden positiv darstellen kann. Mit der Erfüllung ist aber ein zum Teil beachtlicher Aufwand für die Betriebe verbunden.

Gestaltungsfreiheit

Handwerksbetriebe haben vier verschiedene Möglichkeiten zur Erfüllung der Informationspflichten. Möglich ist die Einstellung auf der eigenen Internetseite. Daneben kann der Handwerksbetrieb der Kundschaft die Informationen von sich aus mitteilen, beispielsweise im Rahmen vertraglicher Vorgespräche, schriftlich oder per E-Mail übermittelte Vertragsunterlagen. Die Informationen können aber auch am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses, beispielsweise in der Werkstatt, dem Kunden durch Aushang oder Auslegen eines Informationsblattes leicht zugänglich gemacht werden. Schließlich können die Informationen auch in ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotenen Handwerksleistungen, beispielsweise in Broschüren, aufgenommen werden.

Die Beratungspraxis zeigt, dass beispielweise im Bau- und Ausbauhandwerk die Informationen in vielen Fällen – rechtlich einwandfrei – im Angebot zu finden sind. Unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung ist wichtig, dass die Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages zur Verfügung gestellt werden müssen. Wird kein schriftlicher Vertrag geschlossen, muss die Zurverfügungstellung der Informationen in klarer und verständlicher Form vor der Leistungserbringung erfolgen.

Viele Informationspflichten überschneiden sich mit denen, die nach dem Telemediengesetz durch das Impressum eines Internetauftritts erfüllt werden müssen. Zu informieren ist bei natürlichen Personen über den Familien- und den Vornamen, bei Personengesellschaften und juristischen Personen, wie beispielsweise GmbHs, den Firmennamen und den Vertretungsberechtigten. Daneben sind die vollständige Postanschrift und Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme – Telefonnummer und entweder E-Mail-Adresse oder Faxnummer – anzugeben. Bei Registereintragungen, beispielsweise im Handelsregister, sind Angaben zum Register und zur Registernummer zu machen.

Pflicht zur Angabe

Anzugeben ist die zuständige Handwerkskammer mit Anschrift oder stattdessen die zum 1. Januar 2010 neu geschaffene einheitliche Stelle zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist, sofern vorhanden, anzugeben. Bei Handwerksberufen, die als zulassungspflichtige Gewerke zur Anlage A der Handwerksordnung gehören, sind die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem die Berufszeichnung verliehen wurde, sowie die Kammer, der der betroffene Betrieb angehört, zu nennen.

Sofern vorhanden, sind allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Rechtswahl- und Gerichtsstandklauseln zu nennen. Gibt der Handwerksbetrieb Garantien, sind diese anzugeben. Die charakteristischen Merkmale der Handwerksleistung sind anzugeben, soweit sie sich nicht bereits aus dem Zusammenhang – beispielsweise "Elektrobetrieb" – ergeben. Zwischenzeitlich wurde auch geklärt, dass bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung Angaben zu Namen und Anschrift des Versicherers und räumlichem Geltungsbereich zu machen sind.

Zu informieren ist auch über im Vorhinein festgelegte Preise für Handwerksleistungen. Insbesondere geht es um Stundensätze und Pauschalangebote. Kann kein genauer Preis angegeben werden, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben. Zu beachten ist, dass im Einzelfall noch weitere Informationen zu nennen sind. Beispielsweise ist das der Fall, wenn der Kunde ausdrücklich danach fragt.

Zweck der Informationspflichten ist die Darstellung für den Kunden, mit wem er es zu tun hat. Hintergrund sind in der Vergangenheit häufig aufgetretene unseriöse Machenschaften vermeintlicher Handwerksbetriebe, die sich tatsächlich als Betrügerunternehmen herausgestellt und den Ruf seriöser Handwerksbetriebe geschädigt haben. Betriebe können die Pflichten aber auch dazu nutzen, den eigenen Betrieb zu präsentieren und dadurch beim Kunden das – oft bereits vorhandene – Vertrauen zu stärken.

Keine neuen Abmahnwellen

Über grassierende Abmahnwellen wegen Nichtumsetzung der Informationspflichten ist bislang nichts bekannt. Im Gegensatz zu den Informationspflichten im Zusammenhang mit einem Internetauftritt – Impressumpflicht – sind hier Abmahnungen auch nicht ohne Weiteres möglich: Handwerksbetriebe haben vier verschiedene Möglichkeiten, die zur Verfügung zu stellenden Informationen bereitzustellen. Es dürfte daher beispielsweise für Abmahnanwälte nur schwer zu beweisen sein, dass nicht wenigstens eine der vier Bereitstellungsmöglichkeiten seitens des Handwerksbetriebs berücksichtigt wurde.

Um Ärger zu vermeiden, ist die Einhaltung der Informationspflichten zu empfehlen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Bußgeldbewährung eines Verstoßes: Ahndung mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Bei Fragen zu den Informationspflichten bieten die Rechtsberater der jeweiligen Handwerkskammer Unterstützung für die Betriebe an