Kritik am Entwurf der Neufassung Gefahrstoffverordnung lässt Bauherren bei Asbest aus der Pflicht

Die Gefahrstoffverordnung regelt den Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen und wie Handwerker davor geschützt sind. Die aktuelle Fassung ist jedoch veraltet. Der Entwurf für eine Neufassung sorgt für Kritik. Sanierungsobjekte sollen nicht im Auftrag des Eigentümers im Vorfeld auf eine mögliche Asbestbelastung untersucht werden müssen.

Asbest kann auch in Fliesenkleber stecken
Auch in Fliesenkleber, Fensterkitt und anderen Baustoffen kann Asbest enthalten sein. Die Gefahrstoffverordnung wird jetzt daran angepasst, dass diejenigen, die dem gefährlichen Stoff ausgesetzt sein könnten, einen gesetzlich gesicherten Gesundheitsschutz haben. - © Gina Sanders - stock.adobe.com

Bis Anfang der 1990er Jahre war Asbest ein beliebter Inhaltsstoff in Bauprodukten – vor allem in Dachplatten und Fassadenverkleidungen. 1993 wurde die Verwendung der mineralischen Faser verboten. Es zeigte sich, dass sie erhebliche Gesundheitsgefahren mit sich bringt. Sie gilt als lungengängig und kann vor allem in den Atemwegen und der Lunge schwere Erkrankungen auslösen. Die Folgen zeigen sich auch heute noch. Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist Asbest auch nach über 30 Jahren Asbestverbot die häufigste Ursache für Todesfälle in Folge einer Berufskrankheit.

Neben dem Verwendungsverbot in Bauprodukten gilt in Deutschland zwar auch ein grundsätzliches Verbot von Arbeiten an asbesthaltigen Materialien. Doch es bestehen Ausnahmen für Abbruch-, Sanierungs- sowie Instandhaltungsarbeiten – das unmittelbare Arbeitsfeld des Bau- und Ausbauhandwerks. Betriebe der betreffenden Gewerke müssen zwar die geltenden Arbeitsschutzanforderungen beachten. Aber sie sind immer noch die, die mit der Faser bei entsprechenden Arbeiten in Berührung kommen können.

Gefahrstoffverordnung braucht Reform: Asbest in mehr Baustoffen als gedacht

So warnte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), dass die steigenden Erkrankungszahlen aufgrund von Asbest in den kommenden Jahren noch zum großen Problem werden könnten. Denn in Millionen Wohngebäuden, die bis zur Wende in Deutschland errichtet wurden, schlummere noch tonnenweise giftiges Asbest. Genau diese Gebäude werden nun in zunehmendem Maße saniert und renoviert. Der BG BAU wurden im Jahr 2023 nach eigenen Angaben insgesamt 1.286 Verdachtsfälle auf Lungenkrebs in Verbindung mit einer Asbeststaublungenerkrankung gemeldet, der zu den häufigsten Berufskrankheiten gehört.

Asbesthaltige Materialien wurden vor 1993 massenhaft verbaut. Das wird auch bei Sanierungsarbeiten besonders deutlich. Gefährlich ist vor allem der Staub, wenn Dachplatten zerbrechen oder Wände bröckeln, wenn verklebte Fliesen von den Wänden fallen oder man Fensterkitte ersetzt. Erst seit einigen Jahren ist bekannt, dass Asbest auch in Baustoffen wie Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder Fensterkitten enthalten sein kann. Genau dies und die noch immer vorhandenen Gefahren durch Asbestmaterialien machte es nötig, die bestehenden Vorschriften zu überarbeiten.

So steckt derzeit auch die Gefahrstoffverordnung in einem Reformprozess. Angedacht war das Inkrafttreten zwar schon vor einigen Jahren – und seither steht ein Entwurf zur Diskussion. Doch trotz der Brisanz, die das Thema aufgrund der steigenden Erkrankungszahlen und der drohenden zunehmenden Belastung hat, kommt die Novelle im politischen Prozess nur langsam voran. Der neueste Entwurf für die Verordnung erntet aktuell sogar starke Kritik von Seiten der Bauwirtschaft. Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) warnt in einer aktuellen Mitteilung, dass der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegte 4. Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung gestoppt werden sollte. Nun wurde er im Bundeskabinett beraten und hat dort eine Zustimmung erhalten. Zwar kommt er noch in den Bundesrat, doch dort ist er eigentlich nicht zustimmungspflichtig. Dennoch drängen sowohl der ZDB als auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), dass Nachbesserungen dringend nötig seien.

Neue Gefahrstoffverordnung lässt Bauherren aus der Pflicht

Die neue Gefahrstoffverordnung soll konkreter festlegen, welche Anforderungen im Umgang mit Asbest zu beachten sind. Denn Asbest kann in viel mehr Bauprodukten enthalten sein als bisher gedacht. So kann es auch bei Arbeiten in Bestandsbauten mit "alten" Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder Fensterkitten zur Freisetzung von Asbestfasern kommen. Doch auch bei Arbeiten wie beim Bohren, Stemmen, Fräsen oder dem Abtragen von Putz muss ein ausreichender Gesundheitsschutz zugesichert sein.

Schwierig wird es allerdings, wenn man nicht weiß, ob und wo Asbest in den alten Materialien steckt. Einer der zentralen Aspekte der neuen Gefahrstoffverordnung hinsichtlich Asbest war deshalb noch bis zum Bekanntwerden des aktuellen Entwurfs, dass die novellierte Gefahrstoffverordnung Informations- und Mitwirkungspflichten des "Veranlassers" von Bautätigkeiten vorsehen sollte. Das bedeutet, dass der Bauherr, die Bauherrin oder der Auftraggeber/-in ermitteln muss, ob in dem jeweiligen Gebäude Asbest oder andere Gefahrstoffe vorhanden sind – und dies vor dem Beginn der Baumaßnahmen. Doch dies ist nach Angaben des ZDB nun vom Tisch.

Der neue Verordnungsentwurf sieht nach Angaben des Verbands lediglich vor, dass sanierungswillige Bauherren verpflichtet werden, alle Ihnen vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über mögliche Gefahrstoffe bereitzustellen. Sind keine Asbest-Informationen über den früheren Bau oder Umbau des Objektes vorhanden, soll der Bauherr aber nicht verpflichtet werden, eine Untersuchung vornehmen zu lassen. "Das Ziel der Verordnung, der Schutz der Beschäftigten und der Umwelt, kann so nicht erreicht werden", mahnt die Bauwirtschaft.

Zukünftig soll gelten, dass Baufirmen zu Beginn einer Sanierung selbst jeweils das Gebäude auf Asbest untersuchen müssen, wenn sie auf Nummer sicher gehen wollen. "Wenn mehrere Gewerke an einer Sanierung arbeiten, was fast immer der Fall ist, müsste jede Firma sich für ihren Bereich absichern und eine eigene Überprüfung beauftragen", erläutert der ZDB, der sich enttäuscht zeigt, dass nach Jahren der Arbeit im sogenannten Nationalen Asbest-Dialog jetzt dieses Ergebnis zustande kommt.

Gefahrstoffverordnung: Nur Info-Pflicht zu Asbest statt verpflichtende Beprobung durch den Bauherrn

Für mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz muss prinzipiell sichergestellt werden, dass die Handwerksbetriebe schon bevor sie ihre Arbeit aufnehmen, über eventuell vorhandene Gefahrstoffe informiert sind und entsprechend agieren können. Denn auf dieser Grundlage können Betriebsinhaberinnen und -inhaber dann konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen, um die Gesundheit der an den Bauprojekten beteiligten Handwerkerinnen und Handwerker noch besser schützen zu können. Außerdem kalkulieren sie ihre Angebote entsprechend dem zu erwarteten Aufwand.

Dazu muss im Vorfeld eine Beprobung der Materialien erfolgen, die entfernt, ersetzt oder bei einer Sanierung mit einbezogen werden. Eine Beprobung zu organisieren, sollte Pflicht des Bauherrn werden. Der aktuelle Entwurf der Gefahrstoffverordnung sieht dem ZDB zufolge aber keine Erkundungspflicht durch den Bauherrn im Vorfeld vor. Für den Verband werden hiermit fälschlicherweise Klimaschutz und Gesundheitsschutz gegeneinander ausgespielt. Denn scheinbar befürchte die Bundesregierung, "dass Untersuchungspflichten für Bauherren die energetische Sanierung behindern könnten", heißt es in einer Mitteilung zum Beschluss im Kabinett.

Mehr Pflichten und damit zusammenhängende Kosten könnten Bauherrn abschrecken, Sanierungen überhaupt erst anzugehen, lauten die Befürchtungen. Doch für die Bauwirtschaft sieht das Ganze anders aus. So mahnt der ZDB, dass die Tatsache ignoriert werde, dass in Zweifelsfällen immer eine technische Erkundung nach Asbest durchgeführt werden muss. Dafür müsse letztlich dann auch der Bauherr aufkommen und die Sanierung werde teurer. In der aktuellen Form ist die Gefahrstoffverordnung für den ZDB eine Absage an einen sinnvollen Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Bauherr soll Verantwortung als Inhaber der Gefahrenquelle behalten

Auch der ZDH kritisiert, dass die Erkundungspflicht für Veranlasser von Bau- und Sanierungsvorhaben gestrichen wurde und dass die jetzige Regelung praxisfern und nicht umsetzbar sei. "Die Verantwortung für die Beseitigung dieser Altlasten kann nicht allein auf die ausführenden Betriebe der Bauwirtschaft abgewälzt werden", mahnt der Zentralverband, der sich nach eigene Angaben dafür einsetzt, dass im Interesse des Gesundheitsschutzes der Baubeschäftigten nachgebessert wird. Er fordert die Länder auf, sich im Bundesrat dafür einzusetzen.

Die nun ausschließlich vorgesehene Pflicht des Veranlassers, über Baujahr und Nutzungsgeschichte informieren zu müssen, hält der ZDH für nicht ausreichend. Eine stärkere Einbeziehung des Veranlassers sei zwingend erforderlich, damit dieser sich nicht seiner Verantwortung als Inhaber der Gefahrenquelle entziehen könne. Außerdem sei es die Verpflichtung eines Bauherrn, keine Arbeiten zu beauftragen und durchführen zu lassen, wenn mögliche Gefahrensituationen nicht abgeklärt sind.