Höhere Zinsen, eine Schadenspauschale und keine Möglichkeit mehr, Zahlungsfristen über eigene AGB zu verlängern – das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf für eine neue Zahlungsverzugsrichtlinie beschlossen. Das Handwerk bewertet ihn positiv. Was zukünftig gelten soll.

An einem neuen Gesetz zur Verbesserung der Zahlungsmoral zwischen Unternehmen und bei Aufträgen der öffentlichen Hand bastelt die Bundesregierung schon länger. Die Vorgängerin von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hat es nicht mehr durch den Bundestag bekommen, doch nun steht der Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Er wurde am Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossen.
Künftig soll mehr Druck auf säumige Zahler entstehen, denn das Gesetz sieht neue Fristen und ein strengeres Vorgehen gegen den Zahlungsverzug vor. Handwerksbetriebe müssen in aller Regel in Vorleistung treten, wenn sie Material bestellen, Aufträge planen und ausführen. Entsprechend leiden sie unter den finanziellen Folgen ausbleibender Zahlungen.
"Deutliches Zeichen gegen Zahlungsverzug"
Dass nun ein neues Gesetz auf den Weg gebracht wurde, begrüßt das Handwerk deshalb. Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) sagte nach Bekanntwerden des Beschlusses: "Die Bundesregierung setzt mit ihrem Gesetzentwurf ein deutliches Zeichen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Schlechter Zahlungsmoral und unverhältnismäßig langen Zahlungsfristen wird so künftig ein wirksamer Riegel vorgeschoben."
Inhalte des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Grundlage des Gesetzes ist die EU-Richtlinie "zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr". Wann der Vorschlag von Heiko Maas als nationale Umsetzung der Richtlinie in Kraft treten wird, ist noch unklar. Die Einigung der Regierungsparteien liegt nun allerdings vor. Sie sieht vor, dass:
- Unternehmen künftig nur noch dann eine längere Zahlungsfrist als 60 Tagen haben, wenn dies ausdrücklich von beiden Vertragspartnern vereinbart worden und entsprechend nachweisbar ist.
- öffentliche Auftraggeber bereits innerhalb von 30 Tagen bezahlen müssen und alle Regelungen darüber hinaus von beiden Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart werden müssen. Zahlungsfristen von über 60 Tagen sind unzulässig.
- Firmen und die öffentliche Hand keine unangemessenen Zahlungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen dürfen. Die Zahlungsfristen müssen jeweils gesondert festgelegt werden. In AGBs sind die ungültig.
- der gesetzliche Verzugszins um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz steigt.
- dass der Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro hat.
Bessere Zahlungsmoral ist Ziel des Gesetzes
Vor allem kleine und mittelständische Firmen sollen so besser davor geschützt werden, lange auf unbezahlten Rechnungen ihrer Geschäftspartner sitzenzubleiben. "Eine bessere Zahlungsmoral stärkt die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen", erklärt der Justizminister dazu.
Die Marktmacht von Unternehmen darf laut Schwannecke nicht dazu führen, dass ihnen Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen eingeräumt würden, mit denen sie sich auf Kosten kleiner Betriebe Liquidität verschaffen könnten. Das Handwerk dringt daher auf eine zeitnahe Umsetzung des Gesetzes. dhz