Steuertipp Neu seit 2026: Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich absetzbar

Gute Nachrichten für Gewerkschaftsmitglieder: Die Beiträge mindern künftig das zu versteuernde Einkommen – und zwar zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Steuertipp
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Ab 2026 winkt ein höherer Werbungskostenabzug für Beschäftigte von Handwerksbetrieben, die Beiträge für eine Gewerkschaft bezahlen. Denn seit dem 1. Januar 2026 dürfen solche Beiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abgezogen werden. Was das genau bedeutet und wer davon profitiert, erklären die folgenden Abschnitte.

Grundsätze zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Arbeitnehmer können dem Finanzamt ihre beruflichen Ausgaben (Fahrten zur Arbeit, Kauf von beruflichen Arbeitsmitteln, Fortbildungskosten, etc.) in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung auflisten. Diese Werbungskosten mindern die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und somit das zu versteuernde Einkommen. Die Folge: Es werden weniger Steuern fällig. Der Clou: Auch wer keine Werbungskosten nachweist, erhält vom Finanzamt einen pauschalen Abzug. Und zwar den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird bereits bei Einbehalt der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt.

Freiwillige Steuererklärung 2026 trotz Unterschreitung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Viele Arbeitnehmer, deren Werbungskosten nicht über 1.230 Euro lagen und die nicht aus einem anderen Grund zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, haben deshalb in den vergangenen Jahren darauf verzichtet, eine freiwillige Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Ab 2026 sollte jedoch in diesem Fall unbedingt eine freiwillige Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden, wenn Beiträge an eine Gewerkschaft bezahlt werden. Denn die Beiträge sind erstmals ab 2026 on top, also zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag steuerlich absetzbar.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat pro Jahr Fahrtkosten zur Arbeit von 600 Euro und Gewerkschaftsbeiträge von 300 Euro. Da die Werbungskosten unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro lagen, hat er in den letzten Jahren keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Ab 2026 sollte er unbedingt eine Steuererklärung einreichen, weil er dann erstmals zusätzlich zum Pauschbetrag 300 Euro Werbungskosten geltend machen darf. dhz