Freibetrag bei dauernder Berufsunfähigkeit, Merkblatt zur Kassenführung und irrtümlicher Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Erfahren Sie zu diesen und mehr neuen Steuerinformationen, was jetzt zu tun ist.

1. Erstattungszinsen steuerpflichtig
Obwohl Nachzahlungszinsen zur Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer steuerlich nicht absetzbar sind, werden Erstattungszinsen auf Steuererstattungen vom Finanzamt besteuert. Irgendwie unfair und deshalb haben viele Steuerzahler Einspruch gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen eingelegt. Die Einsprüche sind nun per Allgemeinverfügung erledigt worden (Allgemeinverfügung v. 20.02.2025). Es bleibt also dabei: Erstattungszinsen müssen versteuert werden.
2. Kleinunternehmerregelung
Wer sich seit 1. Januar 2025 beim Finanzamt als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer nach § 19 UStG registrieren lassen möchte, muss völlig neue Steuerspielregeln beachten. Mit der Kleinunternehmerregelung, bei der der Unternehmer keine Umsatzsteuer ausweist und keinen Vorsteuerabzug hat, klappt es nur, wenn der Gesamtumsatz 2024 nicht über 25.000 Euro lag und der Gesamtumsatz 2025 voraussichtlich die 100.000-Euro-Marke nicht überschreiten wird. Infos zur neuen Kleinunternehmerreglung enthält ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben v. 27.03.2025, Az. III C 3 – S 7359/00050/005/072).
3. Irrtümlicher Verzicht auf Kleinunternehmerregelung
Seit 1. Januar 2025 gelten also hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung neue Spielregeln. Eine lautet (§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG): "Ein Unternehmer nach Abs. 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gegenüber dem Finanzamt 'unwiderruflich' erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet." Doch was passiert, wenn ein bisher als Kleinunternehmer nach § 19 UStG erfasster Unternehmer irrtümlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat? Ist er dann für die nächsten fünf Jahre an diesen Verzicht gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG)? Nach Ansicht vieler Finanzämter lautet die Antwort auf die letzte Frage „ja“. Einer internen Verfügung kann jedoch entnommen werden, dass der irrtümliche Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht unwiderruflich ist. Die Rücknahme des irrtümlichen Verzichts soll danach unter folgenden Voraussetzungen von den Finanzämtern akzeptiert werden:
- Es muss plausibel nachgewiesen werden, dass der Unternehmer keinen Verzicht der Kleinunternehmerregelung aussprechen wollte. Dafür spricht, dass sich der Unternehmer im Geschäftsverkehr nachweislich weiterhin wie ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG verhalten hat, also seine Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis erstellt hat.
- Die Rücknahme des irrtümlichen Verzichts auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird unverzüglich, ohne schuldhaftes Verzögern, gegenüber dem Finanzamt erklärt.
Tipp: Unverzüglich bedeutet, dass die Rücknahme gegenüber dem Finanzamt spätestens bis zum Eintreten der formellen Bestandskraft (= Ablauf der Einspruchsfrist) des ersten Schätzungsbescheids der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären ist.
4. Dauernde Berufsunfähigkeit
Muss ein Handwerksbetrieb wegen dauernder Betriebsunfähigkeit veräußert oder aufgegeben werden, kann ein Unternehmer beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass vom Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn ein Freibetrag abgezogen wird (§ 16 Abs. 4 EStG). Die dauernde Berufsunfähigkeit muss vom Unternehmer nachgewiesen werden. Dauerhaft bedeutet nach Auffassung der Finanzämter, dass eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mindestens sechs Monaten vorliegen muss.
Wichtig: Mit dem Freibetrag klappt es auch, wenn ein Unternehmer zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe bereits 55 Jahre alt war.
5. Gewinnthesaurierung 2024
Steht in den nächsten Wochen die Gewinnermittlung für das Steuerjahr 2024 an und es ist schon klar, dass es zu Steuernachzahlungen kommt, für die keine finanziellen Mittel vorhanden sind? Dann können Einzelunternehmer oder Mitunternehmer von Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne stellen. Bei der sogenannten Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG werden nicht entnommene Gewinne nur mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent besteuert.
Nachteil: Werden die Gewinne späteren Jahren doch entnommen, müssen zusätzlich 25 Prozent Steuern für diese Gewinne bezahlt werden. Am besten mit dem Steuerberater klären, ob diese Besteuerungsform in Frage kommt und das neue BMF-Schreiben dazu vom 12. März 2025 (Az. IV C 6 – S 2290-a/00012/001/037) beachten.
6. Merkblatt zur Kassenführung
Meldet sich das Finanzamt zu einer Betriebsprüfung an und im Handwerksbetrieb wird eine Kasse eingesetzt, sind kritische Fragen zur Kassenführung und Überprüfungen programmiert. Um steuerlich auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Handwerker mit einer Kasse das Merkblatt "Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung" der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 31. Dezember 2024 beachten. Dort sind die Steuerspielregeln für offene Ladenkassen und elektronische Registrierkassen zu finden. Wer seine Kassenführung diesen Vorgaben anpasst, kann künftigen Prüfungen des Finanzamts gelassen entgegenblicken.
7. Solidaritätszuschlag verfassungskonform
Dass nur noch rund zehn Prozent aller Steuerzahler – sogenannte Besserverdiener und Kapitalgesellschaften – Solidaritätszuschlag bezahlen müssen, verstößt nicht gegen die Verfassung. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt (BVerfG, Urteil v. 26.03.2025, Az. 2 BvR 1505/20).
Wichtig: Nicht nur für Besserverdiener und Kapitalgesellschaften wird also nach wie vor der "Soli" fällig, sondern auch für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Auch wenn Arbeitslohn pauschal versteuert wird oder bei der 30-prozentigen Pauschalsteuer für Präsente an Angestellte und Geschäftsfreunde nach § 37b EStG muss somit weiterhin der Solidaritätszuschlag überwiesen werden.
8. Werbungskosten für Lkw-Fahrer
Berufskraftfahrer, die an einer Raststätte in ihrem Lkw oder Bus schlafen, können in ihrer Steuererklärung 2024 neben der Verpflegungspauschale auch Werbungskosten für die Übernachtung von neun Euro pro Tag geltend machen.
Wichtig zu wissen: Es ist nicht die Anzahl der tatsächlichen Übernachtungstage maßgeblich, sondern die Anzahl der Fahrtage.
Folge: Es dürfen dem Finanzamt in der Anlage N zur Steuererklärung höhere Übernachtungskosten steuersparend präsentiert werden.
9. Tagespauschale beantragen
Haben Selbstständige keine Büroräume, sondern erledigen ihre Büroarbeit am Wochenende, an Feiertagen oder im Urlaub zu Hause, steht ihnen für diese Tätigkeiten eigentlich die Tagespauschale von sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, zu. Doch immer häufiger ist zu hören, dass die Finanzämter den Betriebsausgabenabzug für die Tagespauschale verweigern. Oft mit der Begründung, dass keine Nachweise vorgelegt werden, an welchen Tagen welche Arbeiten erledigt wurden. Dagegen lohnt sich Gegenwehr. Denn weder im Gesetz noch in Verwaltungsanweisungen ist konkret geregelt, das Nachweise geführt werden müssen und wie lange die Arbeit zu Hause dauern muss.
10. Zeitwertkonto und Befristung
Werden Gehaltsbestandteile in ein Zeitwertkonto einbezahlt, liegt grundsätzlich kein Zufluss von Arbeitslohn vor und der Einbehalt von Lohnsteuer ist damit passé. Einer Verfügung der Finanzverwaltung kann hierzu eine interessante Aussage entnommen werden. Die Textziffer A.IV 2.a des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2009 (Az. IV C 5 - S 2332/07/0004) ist aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überholt. Gemeint sind die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2023 (Az. VI R 28/21) und vom 3. Mai 2023 (Az. IX R 25/21).
Danach werden bei befristeten Dienstverhältnissen Zeitwertkonten steuerlich selbst dann anerkannt, wenn die sich während der Beschäftigung ergebenden Guthaben bei normalem Ablauf während der Dauer des befristeten Dienstverhältnisses, also innerhalb der vertraglich vereinbarten Befristung, nicht durch Freistellung ausgeglichen werden können.
Tipp: In dieser Verfügung findet sich der Hinweis, dass das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 insoweit im Jahr 2025 überarbeitet werden soll. Bestehen also im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung Unstimmigkeiten zu dieser Thematik, sollten die Feststellungen des Lohnsteuerprüfers aufgrund des zu erwarteten BMF-Schreibens zunächst zurückgestellt werden.