Über zwei Millionen Menschen in Deutschland haben einen Nebenjob. Doch wer neben dem Vollzeitjob sein Einkommen aufbessern will, sollte vorher in den Arbeitsvertrag schauen. Das sollten Arbeitnehmer beachten.

Grundsätzlich kann kein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbieten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Das ergibt sich aus dem Grundgesetz: Nach Artikel 12 hat jeder das Recht, seinen Beruf frei auszuüben. Auch vom Arbeitgeber darf niemand eingeschränkt werden. Doch viele Firmen möchten über die Zweitjobs zumindest Bescheid wissen.
Wer am Wochenende oder nach Feierabend mit einem Nebenjob etwas dazuverdienen möchte, sollte einige wichtige Punkte beachten – und mit dem Arbeitgeber klären, bevor die zusätzliche Beschäftigung startet. Wer allzu sorglos ist, handelt sich im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung ein.
Häufig sind in Arbeitsverträgen Klauseln zu finden, die besagen, dass der Mitarbeiter den Arbeitgeber vor Aufnahme einer Nebentätigkeit informieren muss, sagt Prof. Jobst-Hubertus Bauer. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart. Ist das der Fall, sollten Mitarbeiter Bescheid sagen, sonst droht ihnen eine Abmahnung. Steht im Arbeitsvertrag nichts zum Thema Nebenjob, müssen Mitarbeiter den Chef nicht einweihen.
Probleme können in folgenden Fällen auftauchen:
- Wettbewerbsverbot: Heikel wird es, wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber mit dem Nebenjob Konkurrenz macht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Friseur nach Feierabend auf eigene Rechnung Haare schneidet. Das Gleiche gilt für den Kfz-Mechatroniker, der in seiner Freizeit gegen Geld Autos repariert. Eine Nebentätigkeit aufzunehmen, die in Konkurrenz zum Arbeitsverhältnis steht, ist nach Paragraf 60 Handelsgesetzbuch unzulässig. Wer das ohne Erlaubnis macht, handelt sich im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung ein. Eine schriftliche Genehmigung des Arbeitgebers ist in einem solchen Fall dringend nötig – unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag das verlangt oder nicht.
- Arbeitszeitgesetz: Der Arbeitgeber kann einen Nebenjob außerdem untersagen, wenn Mitarbeiter dadurch gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Das schreibt zum Beispiel vor, dass sie im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Wer also bereits einen Arbeitsvertrag über 39 Stunden pro Woche hat, darf maximal neun Stunden darüber hinaus pro Woche arbeiten. Außerdem sieht das Gesetz eine Nachtruhe von mindestens elf Stunden vor.
- Leistungsabfall: Arbeitgeber können einen Nebenjob auch dann untersagen, wenn ein Mitarbeiter aufgrund der Doppelbelastung seine Leistung nicht wie gehabt erbringt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er im Hauptjob ständig übermüdet oder häufig krank ist. In dem Fall kann er sich den Nebenjob verbieten – und eine einmal erteilte Genehmigung jederzeit zurückziehen. Gehen Mitarbeiter der Nebentätigkeit dann trotzdem weiter nach, handeln sie sich ebenfalls eine Abmahnung ein.
Grundsätzlich gilt: Untersagt der Arbeitgeber im Nachhinein einen Nebenjob, besteht der Vergütungsanspruch des Mitarbeiters im Hauptjob jedoch auf jeden Fall fort. Stellt sich zum Beispiel heraus, dass ein Arbeitnehmer über Monate hinweg statt der im Schnitt nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubten 48 Stunden pro Woche über 60 Stunden gearbeitet hat, kann das Unternehmen sich im Nachhinein nicht weigern, den Lohn für die erbrachte Leistung zu erbringen.
Relevanz erlangen diese Regelung auch deshalb, weil immer mehr Arbeitnehmer in Deutschland einen Nebenjob haben. Nach Zahlen der Bundesarbeitsagentur hatten im Januar 2015 rund 2,4 Millionen Menschen einen Nebenjob. Das sind rund 2,8 Prozent mehr als im gleichen Monat im Vorjahr.
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) geht sogar von mehr als 2,7 Millionen Menschen mit Zweitjob aus. Der Unterschied ergibt sich daraus, dass beim IAB auch Nebenjobber eingerechnet werden, die im Hauptberuf selbstständig oder verbeamtet sind. dpa