Nächstes Jahr investieren, heute profitieren

Braucht ein Handwerker für 2010 dringend noch Betriebsausgaben, muss er nicht zwingend schon heute in die Tasche greifen und Geld ausgeben. Es genügt ein Blick in die Zukunft, besser gesagt in die nächsten drei Jahre. Von DHZ-Steuerexperte Bernhard Köstler

Von Bernhard Köstler

Bei Pkws sollte ein Investitionsabzugsbetrag nur abgezogen werden, wenn das Fahrzeug, das angeschafft werden soll, weniger als zehn Prozent privat genutzt wird.Foto: Audi

Nächstes Jahr investieren, heute profitieren

Denn sind Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen geplant (Maschinen, Einrichtung, Pkw), profitieren Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen von einem echten Steuergeschenk.

Die Rede ist von dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz. Das Gute daran: Selbst die am 10. Dezember fälligen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen lassen sich bei einer Investitionsabsicht in den nächsten Jahren drücken.

Basics zum Investitionsabzugsbetrag

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dürfen bei Investitionsabsicht in den Jahren 2011 bis 2013 bereits vom Gewinn 2010 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten wie Betriebsausgaben abgezogen werden.

Beispiel: Frau Huber, Inhaberin einer Bäckerei, möchte 2013 eine neue Backstraße installieren lassen. Kostenpunkt 200.000 Euro. Erfüllt sie sämtliche Voraussetzungen, darf sie von Gewinn 2010 den Investitionsabzugsbetrag von 80.000 Euro abziehen (200.000 Euro x 40 Prozent).

Voraussetzung 1 – Höchstgrenzen beachten: Diesen 40-prozentigen Luftposten dürfen Selbstständige, die ihren Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, nur dann abziehen, wenn ihr Gewinn 2010 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

Aufgepasst: Wer 2010 auf den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags verzichtet, erfüllt möglicherweise im Jahr 2011 die Voraussetzungen nicht mehr. Denn ab 2011 beträgt die Gewinnhöchstgrenze nur noch die Hälfte, also 100.000 Euro.

Beispiel: Friseurmeister Maier möchte seinen Salon komplett umkrempeln. Deshalb plant er im Jahr 2012 den Austausch der kompletten Inneinrichtung. Geplante Kosten: 50.000 Euro. Er entscheidet sich dafür, erst im Jahr 2011 einen Investitionsabzugsbetrag abzuziehen.

Sein Gewinn 2010 beträgt 170.000 Euro, im Jahr 2011 beträgt er 140.000 Euro. Entscheidet er sich 2010 gegen den Abzug, ist der Investitionsabzugsbetrag für ihn passé, weil sein Gewinn 2011 über der Höchstgrenze von 100.000 Euro liegt.

Bei bilanzierenden Handwerksbetrieben darf der Wert des Betriebsvermögens zum Bilanzstichtag nicht mehr als 335.000 Euro betragen. Den Wert des Betriebsvermögens erhält man, wenn von den Aktivposten der Bilanz die Passivposten ohne das Kapital abgezogen werden.

Doch aufgepasst! Auch hier sollte der Anspruch auf den Investitionsabzugsbetrag nicht aufs Spiel gesetzt werden. Denn im Jahr 2011 darf der Wert des Betriebsvermögens nur noch 235.000 Euro betragen.

Voraussetzung 2 – betriebliche Nutzung: Die Höchstgrenzen zu unterschreiten ist erst die halbe Miete für den Abzug des Investitionsabzugsbetrags.

Denn der Gegenstand des betrieblichen Anlagevermögens muss im Jahr des Kaufs und im Jahr darauf ausschließlich betrieblich genutzt werden. Ist das nicht der Fall, kippt das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend und fordert dann meist neben der Steuernachzahlung auch satte Zinsen von sechs Prozent pro Jahr. Eine ausschließlich betriebliche Nutzung unterstellt das Finanzamt einer mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung.

Beispiel: Bauunternehmer Wohlgemut zieht für den geplanten Kauf eines Pkws vom Gewinn 2010 einen Investitionsabzugsbetrag von 24.000 Euro ab. Doch im Jahr des Kaufs 2012 und 2013 nutzt er den Pkw zu mehr als zehn Prozent privat. In diesem Fall macht das Finanzamt den abgezogenen Investitionsabzugsbetrag 2010 rückgängig. Im Bescheid 2010 kommt es daher zu einer Steuernachzahlung samt Nachzahlungszinsen.

DHZ -Tipp: Bei Pkws sollte also nur dann ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden, wenn ein Fahrzeug gekauft werden soll, das zu weniger als zehn Prozent privat genutzt wird. Die betriebliche Nutzung ist übrigens anhand eines Fahrtenbuchs nachzuweisen. Bei Ermittlung der privaten Pkw-Nutzung nach der 1-Prozent-Methode unterstellt das Finanzamt eine mindestens 30-prozentige Privatnutzung und der Investitionsabzugsbetrag wird rückwirkend gekippt.

Schätzung "ins Blaue hinein" unzulässig

Jetzt könnten Unternehmer auf die Idee kommen und den Investitionsabzugsbetrag zur Steuerstundung einzusetzen und geplante Investitionen ins Blaue hinein zu schätzen.

In einem Urteilsfall plante ein Unternehmer den Kauf von zehn Laptops und zehn Pkws. Nachdem die Investitionen nicht getätigt wurden, löste er den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder auf. Im Jahr darauf war der Unternehmer wieder knapp bei Kasse und zog erneut einen Investitionsabzugsbetrag für zehn Laptops und für zehn Pkws ab. Doch die Richter des Finanzgerichts München machten da nicht mit. Der Investitionsabzugsbetrag wird bei Unternehmern, die nur „ins Blaue hinein“ schätzen, nur dann zum Abzug zugelassen, wenn eine konkrete Bestellung nachgewiesen wird (Beschluss v. 10. Februar 2010, Az.: 8 V 3761/09; veröffentlicht im Oktober 2010).

Nachträglicher Abzug nicht immer möglich

Wird eine Steuererklärung ohne Abzug eines Investitionsabzugsbetrags beim Finanzamt eingereicht und im Einspruchsverfahren wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich geltend gemacht, lehnt das Finanzamt den Abzug ab, wenn die Investition zwischenzeitlich erfolgt ist (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16. September 2010, Az.: 12 K 12197/09).

Beispiel: Unternehmer Huber gab seine Steuererklärung 2009 im Juni 2010 ab. Das Finanzamt erließ daraufhin im September 2009 einen Steuerbescheid. Dagegen legte Huber Einspruch ein und beantragte rückwirkend für 2009 den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags. Begründung: Er kaufte Anfang Oktober 2010 eine Maschine. Das Finanzamt lehnt in diesem Fall den nachträglichen Abzug des Investitionsabzugsbetrags ab.

DHZ -Tipp: Doch das letzte Wort in dieser Angelegenheit ist noch nicht gesprochen. Die endgültige Entscheidung fällt in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof. Betroffene Unternehmer können in vergleichbaren Fällen einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen (Bundesfinanzhof, Az.: VIII R 23/09).