Beim Investitionsabzugsbetrag erlaubt das Finanzamt bestimmten Unternehmern bereits den Abzug von Betriebsausgaben, obwohl noch kein Cent ausgegeben wurde. Es genügt, wenn die Investition in Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens (Maschine, Pkw, Einrichtung) innerhalb der nächsten drei Jahre geplant ist. Wird nicht innerhalb des Dreijahreszeitraums investiert, muss die Steuerersparnis plus 6 Prozent Zinsen pro Jahr nachgezahlt werden. Doch gegen die Zinsen sollten sich Unternehmer wehren.
Nachzahlungen beim Investitionsabzugsbetrag vermeiden
Nach Meinung des Finanzamts beginnt die Verzinsung der Steuernachzahlung im 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahrs, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Doch die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen urteilten, dass die Verzinsung erst im 15. Monat nach Ablauf des Jahres startet, in dem die Absicht zur Investition aufgegeben wurde (Urteil v. 05.05.2011, Az.: 1 K 266/10). Im Klartext bedeutet das: In vielen Fällen darf das Finanzamt keine Nachzahlungszinsen mehr fordern.
Beispiel: Eine selbständige Handwerkerin hat für eine Maschine im Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag von 25.000 Euro von ihrem Gewinn abgezogen. Steuerersparnis 8.000 Euro Einkommensteuer und 440 Euro Soli. Im Jahr 2011 entscheidet sie sich, doch nicht zu investieren, und informiert das Finanzamt. Das Finanzamt erlässt daraufhin am 5. August 2011 einen geänderten Bescheid für 2008.
Weigert sich das Finanzamt, das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen anzuwenden, legen Sie ausdrücklich Einspruch gegen die „Festsetzung der Zinsen“ ein.
Investitionsabzugsbetrag
Die Vorschriften zum Investitionsabzugsbetrag finden Unternehmer in § 7g Abs. 5 EStG. Begünstigt sind Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, wenn ihr Gewinn 2011 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro beträgt (2010: 100.000 Euro). Bei bilanzierenden Unternehmen darf der Wert des Betriebsvermögens 2011 nicht mehr als 235.000 Euro (2010: 335.000 Euro) betragen. Der Investitionsabzugsbetrag darf abgezogen werden, wenn innerhalb der nächsten drei Jahre Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen geplant sind. Der Investitionsabzugsbetrag beträgt 20 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten und darf 200.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten.