Russpartikelfilter Nachträglicher Einbau steuerlich nicht immer begünstigt

Lässt ein Fahrzeughalter in seinen Diesel-Pkw einen Russpartikelfilter einbauen, bevor der Wagen zum ersten Mal zugelassen wird, so wird dieser Einbau steuerlich nicht begünstigt, da dies keine nachträgliche technische Verbesserung darstellt.

Nachträglicher Einbau steuerlich nicht immer begünstigt

Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH v. 13.08.2008, Az.: II R 17/08) betonten, dass eine technische Verbesserung nur nachträglich sein kann, wenn sie nach der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr erfolgt. Das heißt, sie muss sich auf eine bereits dem Grunde nach entstandene Kraftfahrzeugsteuer auswirken können. Die steuerliche Begünstigung gilt demnach nur für Fahrzeuge, die bereits im Verkehr zugelassen sind.

Nach § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) werden besonders partikelreduzierte Diesel-Pkw von der Steuer befreit, wenn Sie in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich technisch so verbessert werden, dass sie den im Gesetz angegebenen Partikelminderungsstufen entsprechen. Dafür muss der Pkw bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen worden sein.

Nachträglich heißt in diesem Fall, nach der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr.

Fahrzeuge, die ab Werk partikelreduziert sind, sind nicht steuerbefreit.

Im vorliegenden Fall hatte der Besitzer eines Diesel-Pkws sein Fahrzeug mit einem Russpartikelfilter nachgerüstet, bevor er es erstmals zum Verkehr zuließ. Der Pkw war werksseitig ohne Russpartikelfilter ausgeliefert worden.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das KraftStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .