Das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer Ansparrücklage, die im Wege einer Bilanzänderung nachträglich in Anspruch genommen wurde, kann nur dadurch ausgeübt werden, dass ein entsprechender Passivposten in der geänderten Bilanz ausgewiesen wird.
Nachträgliche Bildung und Inanspruchnahme
Die Richter wiesen darauf hin, dass erst der Ausweis einer Ansparrücklage in der vom Steuerpflichtigen für das Jahr der Rücklagenbildung aufgestellten Bilanz für die nötige Klarheit bei der Ausübung des Bilanzierungswahlrechts sorge. So sei klar, dass der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zu Gunsten der Bildung einer Ansparrücklage ausgeübt habe.
Die Richter wiesen auch auf das in § 7g Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) enthaltene Merkmal "voraussichtlich" hin: Das bedeute, im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage muss die Investition noch durchführbar und objektiv möglich sein. Dazu bedürfe es eines Finanzierungszusammenhangs zwischen Investition und Rücklagenbildung.
Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) seien auch dann erfüllt, wenn die personelle Verflechtung zwischen der als Nutzerin der Wirtschaftsgüter vorgesehenen Betriebs-GmbH und dem investierenden Besitzunternehmen lediglich über eine mittelbare Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebs-GmbH gegeben sei.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .