Aktuelles Urteil Nach Feier im Betrieb gestürzt: Greift die Unfallversicherung?

Der Fall: Ein Arbeitnehmer schaut auf der Weihnachtsfeier zu tief ins Glas, übernachtet auf dem Betriebsgelände und stürzt am nächsten Tag schwer. Gilt dieser Vorfall als Arbeitsunfall? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landessozialgericht.

Für einen Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik endete die Weihnachtsfeier seines Arbeitgebers tragisch. - © FornStudio - stock.adobe.com

Bei der Betriebsfeier einen über den Durst trinken und anschließend im Betrieb übernachten – das kann schon mal passieren. Doch wenn man sich dabei schwer verletzt – greift dann die gesetzliche Unfallversicherung? Im Zweifel nicht, wie ein Gerichtsurteil zeigt.

In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der nach einer Weihnachtsfeier im Unternehmen übernachtete. Am nächsten Morgen stürzte er auf dem Weg zur Toilette im Treppenhaus und erlitt eine Querschnittslähmung. Der Mann klagte, dass der Sturz als Arbeitsunfall anerkannt werden sollte. Das Landessozialgericht Stuttgart wies seine Klage jedoch ab (Az.: L 10 U 2477/20). Auf diesen Fall weist das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Nach Ende der Betriebsfeier nicht mehr unfallversichert

Begründung: Der Vorfall passierte nach Veranstaltungsende und auch nicht am Ort der Feierlichkeit. Der Mann war nach der Feier eigenmächtig auf dem Betriebsgelände geblieben. Sein frühmorgendlicher Toilettengang stand laut dem Gericht nicht mehr in Verbindung mit der versicherten Teilnahme an der Weihnachtsfeier.

Swen Walentowski vom Anwaltverein ordnet die Entscheidung ein: Das zeige, dass die Abdeckung der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich mit dem Ende der regulären Arbeitszeit endet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arbeitnehmer nach Dienstschluss noch betriebliche Pflichten erfüllt oder sich für eine versicherte Tätigkeit auf dem Betriebsgelände umzieht oder ausruht. dpa