Für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, gilt wieder ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Doch wann gilt im Gerüstbauerhandwerk eine Leistung als ausgeführt? Das Finanzministerium Schleswig-Holstein nahm nun Stellung dazu.
Es deutet alles darauf hin, dass die Absenkung der Mehrwertsteuer wie geplant nur bis zum 31. Dezember 2020 gilt. Im Gerüstbauerhandwerk stellt sich die Frage: Wann gilt eine Leistung als ausgeführt? In einer Verfügung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein wurden zum Zeitpunkt der Ausführung einer Leistung folgende umsatzsteuerliche Grundsätze aufgestellt (FM Schleswig-Holstein, Kurzinfo v. 2. September 2020, Az. VI 3510 – S 7100 – 758):
- Mit der Zurverfügungstellung eines fachmännisch montierten Gerüsts für einen bestimmten Zeitraum erbringt der Unternehmer eine einheitliche sonstige Leistung.
- Es handelt sich dabei um keine Werkleistung im umsatzsteuerlichen Sinn.
- Die Leistungen Montage und Demontage sind Nebenleistungen zu der Hauptleistung, der Grundvorhaltung des Gerüsts für eine bestimmte Zeit (analog Abschnitt 3.10 Abs. 5 Sätze 3 und 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
- Liegen keine Teilleistungen vor, wird die gesamte sonstige Leistung mit Abschluss der Demontage des Gerüsts als ausgeführt angesehen.
Steuertipp: Sofern einzelne Leistungsbestandteile einzeln geschuldet und bewirkt werden, liegen Teilleistungen im Sinn von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG vor. Solche Teilleistungen werden im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.
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