Selbstständige Unternehmerinnen haben noch immer keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld – und auch Leistungen von privaten Versicherungen müssen sie oft erst vor Gericht einklagen. Das versprochene Gesetz für einen Mutterschutz für Selbstständige lässt auf sich warten. Aktuelle Urteile bestärken Unternehmerinnen allerdings.

Maxime Krämer hatte sich einen Traum erfüllt: Nach dem Abitur absolvierte sie eine Schreinerlehre – das Handwerk entsprach ihrem Sinn für Ästhetik und ihrem Hang zum Perfektionismus. Anschließend absolvierte sie die Meisterschule und machte sich mit einer eigenen Werkstatt für maßgefertigte Möbel in Heidelberg selbstständig. Sieben Jahre später meldete sie ihr Gewerbe ab und gab ihr gut gehendes Unternehmen auf.
Der Grund: Die Schwangerschaft und die Geburt ihrer Tochter im Jahr 2021 hatten die selbstständige Schreinermeisterin vor eine Zerreißprobe gestellt. Denn anders als Angestellte haben selbstständige Schwangere noch immer keinen Anspruch auf gesetzlichen Mutterschutz. Und es gibt auch keine ausreichende andere Möglichkeit, sich vor oder nach der Geburt finanziell abzusichern.
Wenn die Familienplanung zur Herausforderung wird
Als Krämer und ihr Partner sich ein zweites Kind wünschten, war dies für sie Anlass, den Betrieb aufzugeben – denn den Spießrutenlauf, den ihr die erste Schwangerschaft beschert hatte, wollte sie sich nicht noch einmal antun. „Die meisten Frauen haben keine Ahnung, worauf sie sich als selbstständige Unternehmerinnen einlassen“, sagt Krämer. "Deshalb sollte auch Familienplanung Thema in der Ausbildung sein."
Dabei ist der Mutterschutz hierzulande eigentlich gesetzlich verankert: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes stehen Frauen unter Arbeits- und Ausbildungsschutz. Ab Geburt gilt in dieser Zeit sogar ein absolutes Beschäftigungsverbot. Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, erhalten gesetzlich krankenversicherte Frauen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Die Differenz zum Nettogehalt schießt bei Angestellten der Arbeitgeber dazu, so dass es keine finanziellen Einbußen in jener Zeit gibt.
Anders sieht es bei Selbstständigen aus: Hier gibt es zum einen keinen Arbeitgeber, der die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettoeinkommen schließen würde, und zum anderen zahlt die private Krankenversicherung auch kein Mutterschaftsgeld. Stattdessen erhalten privat Versicherte eine einmalige Pauschale von bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Viele Selbstständige mit Kinderwunsch schließen deshalb eine Krankentagegeld-Versicherung ab. Doch hier gilt zum einen eine Karenzzeit von 21 Tagen, zum anderen akzeptieren viele Versicherer Schwangerschaft und Geburt nicht als Krankheit und verweigern regelmäßig die Zahlung.
Mutterschutz: Wann Versicherungen zahlen müssen
Dieses Vorgehen hat allerdings vor Gericht keinen Bestand. Denn nach europäischem Recht steht auch Selbstständigen während des Mutterschutzes ein grundlegender finanzieller Schutz zu. Karenzzeiten in privaten Versicherungen oder gar die Nichtanerkennung von Schwangerschaft und Geburt als Versicherungsgrund sind demnach unzulässig, weil sie schwangere Selbstständige rechtswidrig ohne Einkommen zurücklassen.
Maxime Krämer nahm sich eine Anwältin und reichte beim Amtsgericht Heidelberg Klage gegen ihren Versicherer, die zur Ergo-Gruppe gehörende Deutsche Krankenversicherung (DKV), ein. Daraufhin lenkte das Unternehmen ein und überwies ihr knapp 2.000 Euro Krankentagegeld – zu einem Urteil kam es nicht.
Bei anderen Frauen ging die Sache erst vor Gericht, bevor ihre Versicherung zahlte. Das Landgericht Ravensburg erklärte 2022 die Karenzregel bei Schwangerschaft für unwirksam. Die Schutzfristen seien gesetzlich starr festgelegt und dürften nicht zuungunsten der Versicherten verkürzt werden. Eine Selbstständige erhielt rückwirkend 150 Euro pro Tag für 21 Karenztage – insgesamt also 3.150 Euro (Aktenzeichen: 1 S 117/21). Auch das Amtsgericht Essen verurteilte 2025 einen privaten Krankenversicherer zur Zahlung (Az. 25 C 218/24). Und gegen ein Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge (Az. 41 C 631/25) zugunsten einer Selbstständigen legte der Versicherer Debeka zwar zuerst Berufung ein, nahm diese dann aber zurück und akzeptierte die Zahlung.
"Die Gerichte stellen klar: Während der Mutterschutzfristen darf die Leistungspflicht nicht über Karenzzeiten hinausgeschoben werden", sagt Johanna Röh, selbstständige Tischlermeisterin und Vorsitzende des Vereins "Mutterschutz für alle!", in dem sich betroffene Selbstständige zusammengeschlossen haben.
"Mutterschutz und Schwangerschaft müssen versichert sein"
Jüngst hat zudem das Landgericht Hannover in einem Musterverfahren entschieden, dass der Ausschluss von Versicherungsleistungen bei Schwangerschaft oder Entbindung eine unmittelbare Geschlechterdiskriminierung darstellt (Az.: 6 O 103/24). Versicherungsunternehmen müssten solche Leistungen geschlechtsneutral ausgestalten, betonten die Richter. Die Klägerin – eine selbstständige Kosmetikerin, die vor ihrer Schwangerschaft eine Inhaberausfallversicherung für ihr Geschäft abgeschlossen hatte – erhielt eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro zugesprochen.
"Zeiten von Mutterschutz und Schwangerschaft müssen versichert sein – diskriminierungsfrei, geschlechtsneutral und rechtskonform", sagt Angela Heinssen, die als Rechtsanwältin sowohl die Kosmetikerin als auch Schreinermeisterin Maxime Krämer vertreten hatte. "Damit erhält das Unisex-Prinzip ein längst überfälliges Update, und es werden neue Standards für faire Versicherungsbedingungen in Deutschland gesetzt."
Doch ohne die Klage hätten die Frauen jeweils kein Geld gesehen. Betroffene müssen sich also zunächst eine Anwältin oder einen Anwalt nehmen, eine Klage einreichen und dann mitunter monatelang auf einen Gerichtstermin warten, bevor sie an ihr Geld kommen.
Falsche Informationen zu Krankentagegeld sind nicht selten
Das ist eine große Hürde in einer Zeit, in der sie hochschwanger beziehungsweise mit einem Neugeborenen ohnehin nicht wissen, wo ihnen der Kopf steht und auch ohne Klage gegen ihren Krankenversicherer schon mit diversen bürokratischen Herausforderungen konfrontiert sind: Schließlich braucht der neue Erdenbürger eine Geburtsurkunde und man muss ihn dem Einwohnermeldeamt melden. Zudem müssen der Kindergeld- und Elterngeldantrag neben den entsprechenden Nachweisen ausgefüllt und an die jeweils zuständigen Behörden geschickt werden. Viele akzeptieren daher die Weigerung ihrer Versicherung stillschweigend, weil sie den zusätzlichen Aufwand scheuen.
Zumal sie auch noch von offizieller Seite falsch über ihre Rechte informiert werden: "Derzeit erklären offizielle Stellen noch, Krankentagegeld gebe es im Mutterschutz erst nach Karenzzeit", moniert Johanna Röh. "Diese Informationen müssen korrigiert werden, damit schwangere Selbstständige korrekt über ihre Rechte und Ansprüche informiert werden." Selbstständig tätige Frauen dürften nicht weiter in die Irre geführt werden.
Schätzungen zufolge sind jährlich rund 27.500 Selbstständige von der Schutzlücke betroffen – von der Handwerkerin über die Physiotherapeutin, Kosmetikerin und Schauspielerin bis hin zur Zahnärztin. Der Verein "Mutterschutz für alle!" hat sich zum Ziel gesetzt, das zu ändern. Eine entsprechende Petition erreichte in kurzer Zeit knapp 112.000 Unterschriften – der Deutsche Bundestag muss sich also demnächst mit der Thematik befassen.
Mutterschutz für Selbstständige im Koalitionsvertrag
Auch die Bundesregierung ist bereits auf das Thema aufmerksam geworden: Der Mutterschutz für Selbstständige ist Teil des Koalitionsvertrags von Union und SPD. "Ich setze mich persönlich dafür ein, dass auch Selbstständige endlich Mutterschutz erhalten", sagte Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) im vergangenen Herbst. "Alle Mütter brauchen finanzielle Sicherheit vor und nach der Geburt." Damit haben Union und SPD die Schließung der Regelungslücke zwar im Koalitionsvertrag verankert – aber noch besteht die Unsicherheit fort. Bis heute gibt es noch keinen Gesetzesvorschlag für einen Mutterschutz für Selbstständige. Strittig ist die Finanzierung des Vorhabens. Schon im Koalitionsvertrag heißt es: "Wir wollen einen Mutterschutz für Selbstständige analog zu den Mutterschutzfristen für Beschäftigte einführen. Dafür prüfen wir zeitnah umlagefinanzierte und andere geeignete Finanzierungsmodelle."
Für Schreinermeisterin Maxime Krämer kommen die Bemühungen zu spät: Sie arbeitet heute als Berufsschullehrerin und bringt angehenden Schreinerinnen und Schreinern ihren Traumberuf näher. Dort ist sie regulär als Arbeitnehmerin beschäftigt – und damit auch im Fall von Schwangerschaft und Geburt ausreichend abgesichert. "Ich hoffe, dass es andere Frauen irgendwann mal leichter haben als ich", sagt sie.