Das Rentenpaket kommt, doch die Folgen zeigen sich erst jetzt. So hat die Mütterrente Auswirkungen auf die Witwenrente. Und das nicht zu knapp.
Christoph Ledder

Ab 1. Juli 2014 gilt das beschlossene Rentenpaket der Großen Koalition. Neben der abschlagsfreien Rente mit 63ist auch die Mütterrente Teil des großen Rentenpakets. Diese ist allerdings keine besondere Form der Rente. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Gleichstellung von Frauen und auch Männern, deren Kinder vor 1992 geboren und großgezogen wurden gegenüber denen, deren Kinder nach 1992 geboren wurden.
Mütterund auch Väter, die vor dem 1. Januar 1992 Kinder geboren und erzogen haben, bekommen für jedes Kind ab 1. Juli 2014 ein zusätzliches Erziehungsjahr auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Wer bis 30. Juni 20104 bereits Rente bezieht erhält die Gutschrift als Zuschlag zur laufenden Rente. Statt bislang einem werden zwei Jahre Erziehungszeit bei der Rente angerechnet.
Das bedeutet einen Zuschlag von 28,14 Euro in den alten Bundesländern und 26,39 Euro in den neuen Bundesländern Deutschlands. Derzeit sind es 9,5 Millionen Frauen, die eine Rente beziehen und diese neue Leistung erhalten. Darüber hinaus profitieren von der Mütterrente aber auch Frauen, die durch die Neuberechnung der Erziehungszeiten erstmals Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben.
Auswirkungen auf die Witwenrente
Laut Deutscher Rentenversicherung hat die Mütterrente allerdings auch Auswirkungen auf die Witwenrente. Sie kann sich im Rahmen der Einkommensanrechnung verringern, wenn beim Hinterbliebenen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder anerkannt worden sind.
Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung beim Hinterbliebenen zum überschreiten eines Freibetrages führt. Da die eigene Rente als Einkommen betrachtet wird, kann sich dieses durch die Mütterrente erhöhen Liegt es damit oberhalb des Freibetrags von derzeit 755,30 Euro wird es zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet und kann diese mindern . In der Summe aus eigener Rente und Witwenrente kommt es jedoch insgesamt zu einem Plus beim Rentenbezieher .
Die Mütterrente kann auch zu einer Erhöhung der Hinterbliebenenrente führen. Das ist dann der Fall, wenn die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nicht beim Hinterbliebenen, sondern beim Verstorbenen anerkannt worden sind. In diesem Fall erhöht sich die Witwenrente, da sie sich aus der Versicherung des Verstorbenen ableitet.
Große und kleine Witwenrente
Darüber hinaus muss bei der Witwenrente zwischen großer und kleiner unterschieden werden. Beträgt die kleine nach Anwendung des alten und neuen Hinterbliebenenrechts immer 25 Prozent der Versichertenrente , auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte, so sind es bei der großen Witwenrente nach Anwendung des neuen Hinterbliebenenrechts 55 Prozent und nach altem Recht 60 Prozent .
Laut Deutscher Rentenversicherung kann der Anspruch auf die große Witwenrente von Hinterbliebenen geltend gemacht werden, wenn das 47. Lebensjahr vollendet ist, die Betroffenen erwerbsgemindert sind oder ein minderjähriges Kind erziehen.
Wurden in der Versicherung des verstorbenen Ehepartners Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt, erhöht sich die daraus abgeleitete Witwenrente durch die Mütterrente ab 1. Juli 2014. Bestand bereits am 30. Juni 2014 der Anspruch auf die Witwenrente, erfolgt die Erhöhung für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal um 0,25 Entgeltpunkte bei der kleinen Witwenrente und 0,55 Entgeltpunkte bei der großen Witwenrente nach neuem Hinterbliebenenrecht (0,6 Entgeltpunkte bei der Witwenrente nach altem Recht). Ein voller Entgeltpunkt hat einen Wert von 28,61 Euro in den alten Bundesländern und 26,39 Euro in den neuen Bundesländern.
Die Deutsche Handwerks Zeitung hat detaillierte Informationen zur Witwenrente kurz und bündig zusammengestellt.
Das alte und neue Hinterbliebenenrecht
Anfang 2002 ist das Recht für die Hinterbliebenenrenten, vor allem für die Witwenrenten, geändert worden. Übergangsregelungen verhindern soziale Härten für diejenigen, die auf das vorherige Recht vertrauthaben. Für die meisten Witwen gilt daher das alte Hinterbliebenenrecht, wenn
- der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
- der Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Heirat aber vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Nur wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt das neue Hinterbliebenenrentenrecht.
Darüber hinaus wird die kleine Witwenrente nach neuem Hinterbliebenenrentenrecht maximal 24 Monate gezahlt.