Unfertige Arbeiten, Baumängel oder ungeklärte Verantwortlichkeiten – um Handwerkerarbeiten abzusichern, verlangen manche Kunden finanzielle Sicherheiten vom Handwerker. Einbehalte oder Bürgschaften sind hier üblich. Handwerker müssen dies aber nur unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren.

Manche Auftraggeber verlangen von Handwerkern Sicherheiten für deren Arbeitsleistung, die sogenannte Vertragserfüllung.
Begehrt der Auftraggeber Sicherheit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Handwerker, spricht man im Allgemeinen von einer sogenannten Vertragserfüllungssicherheit. Verlangt der Auftraggeber Sicherheit für Mängelansprüche, wird diese als Mängelansprüchesicherheit (teilweise auch noch als Gewährleistungssicherheit) bezeichnet.
Wann eine Sicherheit vom Handwerker nötig ist
Eine Vertragserfüllungssicherheit bzw. eine Mängelansprüchesicherheit hat ein Handwerker nur zu stellen, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihm und dem Auftraggeber getroffen wurde. Zu beachten ist insoweit, dass allein durch die Vereinbarung der VOB/B noch keine Vereinbarung darüber getroffen wurde, ob der Handwerker tatsächlich eine Sicherheit für die Vertragserfüllung oder Mängelansprüche zu stellen hat.
Die VOB/B regelt nämlich nur Einzelheiten für den Fall, in dem das Stellen der Sicherheit auch vereinbart wurde (§ 17 VOB/B). Auch das Werkvertragsrecht sieht von der folgenden Ausnahme einmal abgesehen keine Pflicht des Handwerkers zur Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit oder einer Mängelansprüchesicherheit vor.
Fordert ein Handwerker eine erste Abschlagszahlung bei einem Verbraucherbauvertrag (im Sinne des § 650i BGB), kann der Auftraggeber, der Verbraucher ist gemäß § 650m BGB die Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung des Handwerkers verlangen.
Verlangt der Auftraggeber Sicherheit auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Handwerker, ist insbesondere vom Handwerker zu prüfen, ob die Vereinbarung überhaupt wirksam ist. Handelt es sich bei der Sicherheitsvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), wird die Verpflichtung des Handwerkers, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern beizubringen, als unwirksam erachtet. Bei dieser Bürgschaft, ist der Bürge verpflichtet ist, auf einfaches Verlangen des Gläubigers (Auftraggebers) unter vorläufigem Verzicht auf Einwendungen aus der Bürgschaft zu leisten.
Baurecht: Zu hohe Sicherheiten unzulässig
Auch die Verpflichtung des Handwerkers in AGB, eine Sicherheit für die Vertragserfüllung zu stellen, die über zehn Prozent der Auftragssumme hinausgeht, ist grundsätzlich unwirksam.
Bei Vereinbarung einer Mängelansprüchesicherheit darf die Sicherheit sogar nur maximal fünf Prozent der Schlussabrechnungssumme betragen. Wird eine höhere Sicherheit vereinbart ist auch diese Vereinbarung im Ganzen unwirksam, sodass der Handwerker keine Sicherheit stellen muss.
Ist in AGB vereinbart, dass der Auftraggeber die Sicherheit durch teilweisen Einbehalt der Vergütung des Handwerkers bewirken kann, muss dem Handwerker die Möglichkeit eingeräumt werden, den Einbehalt durch die Stellung einer anderen Sicherheit (in der Praxis meist einer Bürgschaft) in gleicher Höhe abzulösen.
Die Form der Sicherheit ist ausschlaggebend
Besteht ein Anspruch des Auftraggebers auf Leistung einer Sicherheit, hat der Handwerker grundsätzlich das vereinbarte Sicherungsmittel zu verwenden. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Art des Sicherungsmittels getroffen, hat der Handwerker die Befugnis zu entscheiden, in welcher Form er Sicherheit leistet. Das Gesetz sieht hier verschiedene Sicherungsmittel (§ 232 BGB) vor, wenngleich in der Praxis meist die Bürgschaft gewählt wird. Ist die VOB/B Vertragsbestandteil kann die Sicherheit grundsätzlich durch Einbehalt, Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft gestellt werden (§ 17 Abs. 2 VOB/B).
Eine zunächst geleistete Sicherheit kann in der Regel bei Vereinbarung der VOB/B später auch durch ein anderes Sicherungsmittel ersetzt werden (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Zur Vermeidung von unnötigen Unklarheiten und daraus gegebenenfalls folgenden Streitigkeiten sollte ein Handwerker stets darauf achten, dass in der Vereinbarung über die Sicherheitsleistung auch die dazu relevanten Details geregelt werden.
Autor: Philipp Scharfenberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Melchers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB; Kontakt: p.scharfenberg@melchers-law.com
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