Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts Mitarbeiter in Teilzeit: Zuschläge schon für die erste Überstunde

Mitarbeiter in Teilzeit dürfen bei Überstundenzuschlägen nicht schlechter gestellt werden als Mitarbeiter, die Vollzeit arbeiten. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil klar.

Frauen arbeiten anteilsmäßig deutlich häufiger in Teilzeit als Männer. - © kieferpix - stock.adobe.com

Arbeitnehmer in Teilzeitjobs dürfen bei der Vergütung von Überstunden nicht schlechter behandelt werden als Arbeitnehmer in Vollzeit. Das geht aus einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor (BAG, 05.12.2024, Az. 8 AZR 370/20).

Eine Tarifregelung, nach der Teilzeitkräfte Überstundenzuschläge erst erhalten, wenn sie die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG).

Einzig sachliche Gründe könnten die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Fehlen diese, liegt regelmäßig zugleich eine Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor (§ 7 Abs. 1 AGG), wenn unter den Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer sind, so das Gericht.

Der zugrundeliegende Fall

Dem Grundsatzurteil lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin war bei einem ambulanten Dialyseanbieter mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern angestellt. Als Pflegekraft in Teilzeit arbeitete sie 40 Prozent der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.

Laut Manteltarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, gibt es einen Zuschlag von 30 Prozent auf Überstunden, wenn diese die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten übersteigen. Alternativ zur Auszahlung der Überstunden kann auch eine Zeitgutschrift erfolgen. Die Klägerin hatte Ende März 2018 über 129 Überstunden aufgebaut, dafür aber weder Überstundenzuschläge noch eine Zeitgutschrift erhalten.

Das BAG rief 2021 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, der sich zu den Rechtsfragen im Juli 2024 äußerte. Nun sprach das oberste deutsche Arbeitsgericht der Klägerin die verlangte Zeitgutschrift zu. Es erklärte, die Regelung des Manteltarifvertrags für unwirksam. Weil sie keine anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags für Teilzeitkräfte vorsehe. verstoße die Regelung gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten.

Einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung konnte das Gericht nicht erkennen. Durch die Tarifregelung habe die Klägerin auch eine mittelbare Benachteiligung wegen ihres Geschlechts erfahren. Bei ihrem Arbeitgeber seien mehr als 90 Prozent der Teilzeitbeschäftigten Frauen. Dafür sprach ihr das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 250,00 Euro zu (§ 15 Abs. 2 AGG). Laut des Statistischen Bundesamts arbeiten in Deutschland Frauen anteilig deutlich häufiger in Teilzeit als Männer. Im Jahr 2023 hätte die Hälfte der Frauen Teilzeit gearbeitet (50 Prozent), aber nur 13 Prozent der Männern. Seit 2013 nimmt die Teilzeitbeschäftigung sowohl bei Frauen als auch bei Männern leicht zu.