Probezeit Mitarbeiter am ersten Arbeitstag krank: Das gilt rechtlich

Am ersten Arbeitstag im neuen Betrieb krank zu sein, ist unglücklich. Was viele nicht wissen: Es hat auch rechtliche Auswirkungen.

Krank am ersten Arbeitstag
Wer am ersten Arbeitstag bzw. in den ersten vier Wochen krank ist, hat kein Anrecht auf Bezahlung. - © Gina Sanders - stock.adobe.com

Es ist alles vorbereitet für den neuen Mitarbeiter: Die Willkommensmappe liegt auf dem Arbeitsplatz und der Chef hat sich Zeit in seinem Terminkalender freigehalten, um den Neuen im Team am ersten Arbeitstag zu begrüßen. Doch dann meldet sich der Arbeitnehmer krank und liegt im Bett, statt seine neuen Kollegen und künftigen Aufgaben kennenzulernen.

Verständlich, wenn der Chef einen schlechten Eindruck bekommt. Und auch die Kollegen mögen sich so ihre Gedanken über den neuen Mitarbeiter machen.

Unabhängig von solchen Sorgen gibt es aber auch rechtliche Auswirkungen. "Wer zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses krank ist, hat erst mal keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. 

Das bedeutet: In der Zeit, in der der Arbeitnehmer krank ist, muss der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen. Im Gesetz ist festgelegt, dass Arbeitnehmer zunächst keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung haben, wenn sie direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder in den ersten vier Wochen erkranken.

In der Regel springt Krankenkasse mit Krankengeld ein 

Beschäftigte sollten sich aber in jedem Fall ganz normal krankmelden. Bleibt die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber aus, können Arbeitnehmer allenfalls Gehaltsersatzleistungen bekommen, so Schipp. Für Krankengeld etwa müssen sich Arbeitnehmer an ihre Krankenkasse wenden. Wer aus der Arbeitslosigkeit kommt, hat dem Fachanwalt zufolge unter Umständen weiter Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Keine Auswirkungen hat eine Krankheit am ersten Arbeitstag in anderen Bereichen: "Durch eine Krankheit verlängert sich weder die Probezeit noch die Wartezeit, bis der gesetzliche Kündigungsschutz gilt. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift in jeden Fall nach sechs Monaten", so Schipp. 

Allerdings gilt während einer vereinbarten Probezeit immer: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. "Das ist ohne Angabe von Gründen möglich – höchstens jedoch innerhalb der ersten sechs Monate", sagt Schipp. Um einen schlechten Eindruck zu vermeiden und einer Kündigung vorzubeugen, empfiehlt der Fachanwalt, offen und transparent mit dem neuen Arbeitgeber zu kommunizieren. dpa

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis August 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.