Garantieerklärung muss alle wesentlichen Angaben zu den Garantiebedingungen enthalten Mit Garantie darf geworben werden

Werbung mit dem pauschalen Hinweis auf eine dreijährige Garantie ist grundsätzlich erlaubt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung klargestellt. Zwar muss eine Garantieerklärung alle wesentlichen Angaben zu den Garantiebedingungen enthalten. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass bereits die Werbung so ausführlich sein muss.

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Mit Garantie darf geworben werden

Karlsruhe (dapd). Werbung mit dem pauschalen Hinweis auf eine dreijährige Garantie ist grundsätzlich erlaubt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung klargestellt. Zwar muss eine Garantieerklärung alle wesentlichen Angaben zu den Garantiebedingungen enthalten. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass bereits die Werbung so ausführlich sein muss.

Im konkreten Fall ging es um ein Internetangebot für Druckerpatronen, für die "3 Jahre Garantie" versprochen wurden. Die Werbung wurde als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die gesetzlich vorgeschriebenen näheren Angaben zu den Garantiebedingungen fehlten. Der BGH wies die Klage nun in letzter Instanz ab. Erst die Garantieerklärung bei Kaufabschluss müsse sämtliche Informationen enthalten, nicht aber bereits die Werbung, so die Begründung des BGH-Wettbewerbssenats.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 133/09)

dapd