Ab sofort dürfen Minijobber mehr verdienen. Die Verdienstgrenze steigt parallel zum gesetzlichen Mindestlohn. Hier einige nützliche Hinweise für Arbeitgeber.
Minijobs im Handwerk sind sehr beliebt. Im Jahr 2025 können Minijobber wegen der Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde mehr verdienen. Lag die Höchstgrenze für ein monatliches Minijobgehalt bis Ende 2024 noch bei 538 Euro, darf es ab 1. Januar 2025 bis zu 556 Euro monatlich betragen.
Vorteile des Minijobs
Minijobs sind deshalb so beliebt, weil der Arbeitgeber für das Minijobgehalt pauschale Abgaben an die Minijobzentrale überweist, darunter auch pauschal zwei Prozent Lohnsteuer. Dadurch muss das Minijobgehalt vom Minijobber nicht mehr zusätzlich versteuert werden.
Familienangehörige als Minijobber
Beliebt sind in Handwerksbetrieben meist auch Minijobs für den Ehegatten des Betriebsinhabers. Denn das Minijobgehalt und die Pauschalabgaben an die Minijobzentrale sind als Betriebsausgaben gewinnmindernd abziehbar und der Ehegatte muss sein Minijobgehalt nicht mehr versteuern. Damit das Finanzamt das Minijob-Ehegatten-Arbeitsverhältnis und den Betriebsausgabenabzug jedoch anerkennt, muss darauf geachtet werden, dass die Vereinbarungen den von fremden Minijobbern entsprechen.
Steuertipp: Wird der Ehegatte als Minijobber im Handwerksbetrieb angestellt, sollten Aufzeichnungen geführt werden, wann er wo, welche Aufgaben erledigt hat. Denn oftmals unterstellt das Finanzamt, dass das Minijob-Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten nur auf dem Papier existiert und nur die Steuerersparnis im Vordergrund steht. Deshalb unbedingt Nachweise sammeln, dass der Ehegatte tatsächlich gearbeitet hat. dhz
