Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob ein beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gleichzeitig Minijobber der GmbH sein kann. Das Urteil.
Nicht selten wird neben dem Handwerksbetrieb für bestimmte Tätigkeiten eine GmbH gegründet. Beispielsweise, um zivilrechtliche Haftungsrisiken zu minimieren. In solchen Fällen wird der Handwerker dann in der GmbH in Teilzeit für maximal 538 Euro tätig. Doch kann ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich überhaupt Minijobber sein?
Die Antwort kommt vom Bundesfinanzhof und lautet: Nein. Ein beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig Minijobber der GmbH sein (BFH, Urteil v. 9.8.2023, Az. VI B 1/23). Das bedeutet im Klartext: Statt pauschal nur zwei Prozent Lohnsteuer muss die GmbH nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Teilzeit-Geschäftsführers ermittelt und ans Finanzamt abgeführt werden.
Darum ging es in dem Urteilsfall
Eine GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter vereinbarten ein Minijob-Arbeitsverhältnis über zehn Wochenstunden für 538 Euro. Die GmbH führte für diesen Minijobber die vorgesehenen Pauschalen an die Minijobzentrale ab, darunter zwei Prozent für Lohnsteuer. Bei einer Lohnsteuerprüfung des Finanzamts wurde der pauschale zweiprozentige Lohnsteuerabzug als unzulässig verworfen. Die GmbH wurde für die zu wenig einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen.
Steuertipp: Hat der Teilzeit-Gesellschafter-Geschäftsführer übrigens einen weiteren Arbeitgeber (meist eine andere GmbH), handelt es sich bei dem Teilzeitjob um das zweite Dienstverhältnis. Das hat zur Folge, dass die Lohnsteuer für die Teilzeit-Tätigkeit nach der Lohnsteuerklasse VI ermittelt werden muss.
