Die EU will die Entsenderichtlinie verschärfen. Der Entwurf steht und erlaubt weiterhin nationale Kontrollregelungen. Damit die hierzulande geltenden Mindeststandards eingehalten werden, braucht es einen Handlungsspielraum, mahnt das Handwerk. Das gelte auch im Kampf gegen die Scheinselbstständigkeit.

Wenn Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland in Deutschland arbeiten, gelten für sie die gleichen tariflichen Arbeitsbedingungen wie für deutsche Arbeitnehmer. Geregelt ist das im Entsendegesetz, deren Durchsetzungsrichtlinie momentan überarbeitet wird. Im Fokus stehen dabei die Kontrollen zur Einhaltung von Arbeitsbedingungen und zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung. Geregelt sind sie in Artikel 9 der Durchsetzungsrichtlinie.
Die EU-Gesetzgeber wollen die Kontrollen verschärfen, um Lohndumping und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und zu gewährleisten, dass Mindeststandards eingehalten werden. Ihr Vorschlag dazu wurde am Dienstag vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europaparlaments bestätigt und wird wohl bald verabschiedet werden. Das Handwerk zeigt sich erleichtert, dass die Mitgliedsstaaten weiterhin einen großen Handlungsspielraum haben, um nationale Regelungen anzuwenden.
Arbeitsbedingungen sollen einheitlicher werden
"Nationale Kontrollen dürfen seitens der EU nicht über Gebühr eingeschränkt werden", kommentiert Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) den Beschluss, der aus seiner Sicht in die richtige Richtung geht.
Es werde gewährleistet, dass Vollzugsbehörden – in Deutschland der Zoll bzw. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit – auch künftig verdachtsunabhängig und flächendeckend die Einhaltung der Entsendebestimmungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz kontrollieren können. Gleiches müsse für die bewährten Verfahren zur Feststellung von Fällen der Scheinselbständigkeit gelten.
Die Entsendefreiheit für Betriebe ergibt sich aus der Dienstleistungsfreiheit für EU-Bürger. Sie ist neben dem freien Warenverkehr, der Personenfreizügigkeit (Arbeitnehmer- und Niederlassungsfreiheit) und dem freien Kapital- und Zahlungsverkehr eine der vier Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarkts.
Die Entsendefreiheit erlaubt es Betrieben, die einen Auftrag in einem Mitgliedstaat der EU haben, in dem sie nicht niedergelassen sind, Mitarbeiter vorübergehend an den Auftragsort zu entsenden. Dabei gelten jeweils die Arbeitsbedingungen des Auftragsortes – dazu gehören unter anderem die Mindestlöhne.
Sozialkassenbeiträge besser einfordern
Um die Arbeitsbedingungen europaweit einheitlicher zu regeln, soll künftig auch die sogenannte Generalunternehmerhaftung auf den gesamten Bausektor in der EU ausgedehnt werden. Danach sollen entsandte Arbeitnehmer EU-weit das Recht haben, ausstehende Nettolöhne und arbeitgeberseitige Beiträge zu den nationalen Sozialversicherungssystemen von einem General- oder Subunternehmer einfordern zu können.
Wollseifer weißt allerdings auch bei diesem Thema darauf hin, dass eine EU-weite Generalunternehmerhaftung nicht zu Änderungen des bewährten Regelungssystems in Deutschland führen dürfe. Die hierzulande geltenden Regeln dürften durch die Einführung einer gesamteuropäischen Generalunternehmerhaftung nicht beeinträchtigt werden.
Das Handwerk erwartet, dass die Durchsetzungsrichtlinie nach abschließender Annahme durch das Plenum des Europäischen Parlaments und des Rats in nationales Recht umgesetzt wird. dhz