Wird dem Käufer beim Abschluss eines Kaufvertrages ein Mangel arglistig verschwiegen, so rechtfertigt das im Regelfall eine sofortige Minderung des Kaufpreises. Der Käufer muss dem Verkäufer in diesem Fall vorher keine Frist zur Nacherfüllung setzen. Wie der Bundesgerichtshof jetzt in einem aktuellen Urteil entschied, ist in solchen Fällen die Vertrauengrundlage, die für die Beseitigung eines Mangels durch den Verkäufer notwendig ist, beschädigt. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn die Mängelbeseitigung durch einen Dritten durchgeführt wird, der vom Verkäufer beauftragt wird (BGH v. 09.01.2008, Az.: VIII ZR 210/06).
Minderung des Kaufpreises ohne Frist zur Mängelbeseitigung
Grundsätzlich habe der Käufer das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn ein behebbarer Mangel an der Kaufsache aufgetreten ist. Das setze jedoch ebenso wie der Anspruch auf Schadenersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat.
Greife jedoch einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände, sei eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich (§ 440 Bürgerliches Gesetzbuch BGB).
Im vorliegenden Fall ging es um eine arglistige Täuschung beim Kauf eines Sportpferdes. Das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer rechtfertige das Interesse des Käufers an einer sofortigen Rückabwicklung des Kaufvertrages, entschieden die Richter. Dabei sei in der Regel die Vertrauensgrundlage für eine Nacherfüllung beschädigt. Dies gelte insbesondere, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder im Wege der Mängelbeseitigung unter dessen Anleitung erfolge. Aber auch bei der Mängelbeseitigung durch einen Dritten, der vom Verkäufer beauftragt wird, sei in der Regel die Vertrauensgrundlage beschädigt.
Die Chance zur nachträglichen Fehlerbeseitigung erhalte der Verkäufer nur dann, wenn ihm der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht bekannt war. War ihm der Mangel bekannt und wurde vor Abschluss des Kaufvertrages nicht beseitigt, so besteht aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung, dem Verkäufer eine "zweite Chance" einzuräumen.
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