Steuertipp Mieterabfindung einkommensteuerpflichtig?

Erhält der Mieter einer Immobilie von seinem Vermieter eine Abfindungszahlung, um vorzeitig auszuziehen, stellt sich die Frage, ob solche Mieterabfindungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben und zu versteuern sind. Die Antwort: Es kommt darauf an. Hier die Unterscheidungen, die bei Mieterabfindungen getroffen werden müssen.

Steuertipp
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Ob eine Mieterabfindung einkommensteuerpflichtig ist, hängt entscheidend davon ab, ob es sich um angemietete Räume für den Betrieb handelt oder um eine private Wohnung.

Mieterabfindung für private Mieter

In einem aktuellen Urteilsfall wurde einem Mieter für den vorzeitigen Auszug aus seiner Mietwohnung eine Abfindung gezahlt. Im Vertrag fanden sich die Hinweise, dass es sich nicht um einen Abfindungsbetrag, sondern um eine Umzugskostenbeihilfe handelt. Das Finanzamt unterwarf diese Zahlung beim Mieter deshalb der Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Das Finanzgericht München stellte jedoch klar, dass eine solche Mieterabfindung an einen privaten Mieter, egal wie diese letztlich bezeichnet wird, nicht der Besteuerung unterliegt (FG München, Urteil vom 24. Juli 2024, Az. 12 V 1200/24).

Mietabfindung an Unternehmer

Anders dürfte es sich verhalten, wenn der Mieter eine GmbH oder eine AG ist oder wenn ein Einzelunternehmer Büroräume angemietet hat und für den vorzeitigen Auszug eine Mieterabfindung erhält. In diesem Fall ist die Mieterabfindung als Betriebseinnahme (außerordentlicher Ertrag) zu versteuern.

Steuertipp: Privatleute, die also mit einer Mieterabfindung zum vorzeitigen Auszug bewegt wurden, können sich beruhigt zurücklehnen und den erhaltenen Abfindungsbetrag unbesteuert kassieren. dhz