Bundesrichter fordern Akribie im Fahrtenbuch Mehr Sorgfalt, bitte!

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zwingend Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Es reicht dagegen nicht, wenn nur Straßennamen angegeben sind, selbst wenn die Ziele später anhand anderer Aufzeichnungen konkretisiert werden können. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Das Fahrtenbuch muss sorgfältig geführt werden, entschieden die Bundesrichter. - © maho/Fotolia.com

Nach Meinung der Bundesrichter müssen die Fahrten vollständig aufgezeichnet werden. Das bedeutet insbesondere, dass Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst notiert sind.

Die Klärgerin hatte  ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen überlassen. Bei der Steuervoranmeldung wollte Sie den Dienstwagen nach dem Fahrtenbuch versteuern und nicht nach der 1-Prozent-Regelung. Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf, gelegentlich auch die Namen von Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt, außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer.

Diese Angaben ergänzte die Klägerin nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage des handschriftlich geführten Tageskalenders ihres Geschäftsführers erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt. Für die Bundesrichter zu wenig.

Ergänzen bringt nichts

Die Angaben von Straßennamen erfüllt diese Voraussetzung nicht, auch das Nachholen der Konkretisierung macht aus einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch kein ordnungsgemäßes (AZ.: VI R 33/10) .

Ein sorgfältig geführtes Fahrtenbuch macht sich am Ende des Jahres bei der Steuer bezahlt. Denn auch ein unleserliches Fahrtenbuch muss das Finanzamt nicht akzeptieren. Auf was Sie beim Fahrtenbuch noch alles achten sollten, erfahren Sie hier. dapd/rh

Ermitteln sie den zu versteuernden Vorteil für die Privatnutzung ihres Firmen-Pkw nach einem Fahrtenbuch oder schätzen sie ihn nach der 1-Prozent-Methode? Beide Methoden haben Vor- und Nachteile. In unserem Steuer-Praxischeck können Unternehmer herausfinden, welche Methode für sie am besten geeignet ist.