Neuregelung für Registrierkassen ab 2017 Manipulationssichere Kassen: Aus für den Tipp-Streifen

Für elektronische Kassen gelten ab 2017 verschärfte Anforderungen. Handwerksunternehmer sollten jetzt dringend prüfen, ob sie mit ihrer Registrierkasse auf der sicheren Seite sind.

Sandra Rauch

Ab 2017 müssen Registrier- und Computerkassen jeden Umsatz einzeln elektronisch erfassen, speichern und archivieren. - © ikonoklast_hh/Fotolia.com

Wer als Bäcker, Metzger, Friseur oder Optiker schon mal Betriebsprüfer im Haus hatte, kennt das Szenario: In Betrieben mit vielen Bareinnahmen schaut sich das Finanzamt oft sehr genau die Kasse an. Zu groß scheint hier die Versuchung Umsätze am Fiskus vorbei zu schummeln. Künftig zieht der Gesetzgeber jedoch die Daumenschrauben an: Ab Januar 2017 gelten für Registrier- und Computerkassen verschärfte Vorschriften.

So muss jeder Umsatz künftig einzeln elektronisch erfasst, gespeichert und archiviert werden. Ab 2020 ist außerdem eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorgeschrieben. Wer im Betrieb eine Registrier- oder Computerkasse nutzt, sollte jetzt unbedingt prüfen, ob die genutzte Kasse den neuen Anforderungen entspricht. Wichtig jedoch: Die verschärften Bestimmungen gelten nicht für offene Ladenkassen, also die klassische Schubladenkasse oder Geldkassette. Diese können nach wie vor genutzt werden, es besteht keine Registrierkassenpflicht. Es ist sogar möglich von der Registrierkasse zur offenen Ladenkasse zu wechseln.

Aufrüstung der Kasse möglich?

"Als Registrierkassen zählen alle Kassen, die irgendwas rechnen", erklärt Stefan Härtl, Steuerberater aus München. Ob die bestehende Kasse weiterverwendet werden darf, hängt davon ab, ob sie mit den ab 2017 vorgeschriebenen Speicher- und Sicherungsmodulen aufgerüstet werden kann. Nicht möglich ist das in der Praxis vor allem bei Kassen, die mit einer oder zwei Kassenrollen arbeiten und am Tagesende einen Endsummenbon, den sogenannten Z-Bon, ausgeben.

Was Sie aufbewahren müssen

Damit eine Kasse als ordnungsgemäß geführt gilt, müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten der Kassen- und Buchführung zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Die Daten dürfen nicht verdichtet gespeichert werden und müssen jederzeit verfügbar, lesbar und maschinell auslesbar sein. Es genügt nicht, lediglich einen Ausdruck aufzubewahren. Dazu zählen:

  • Journaldaten (Vermerk der einzelnen Tageseinnahmen mit Datum, Zeit, Mitarbeiter, Artikel, Anzahl, Einzelpreis und Gesamtpreis)
  • Auswertungsdaten
  • Bedienanleitungen und Programmierdaten
  • Stammdaten-Änderungsdaten
  • Zugriffsberechtigungen
  • nachvollziehbare Software-Historie (Updates oder ähnliches)

Tipp: Lassen Sie sich vom Hersteller schriftlich zusichern, dass Ihre Kasse den Anforderungen entspricht. Achten Sie darauf, dass Hersteller oder Verkäufer keinen Haftungsausschluss vereinbaren. Achtung bei Kassensystemen mit Speicherung in einer Cloud außerhalb Deutschlands. Hier muss die Bewilligung der zuständigen Steuerbehörde vorliegen.

Denn hier wird der Tagesspeicher anschließend auf Null gesetzt, eine Speicherung der Daten in der Kasse erfolgt nicht. Anders sieht es bei Registrierkassen mit Druck- und Schnittstellenfunktion sowie Computerkassensystemen aus. Diese entsprechen oft entweder schon den verschärften Anforderungen oder können entsprechend nachgerüstet werden. Bei Zweifeln an der Tauglichkeit des Kassensystems sollten sich Unternehmer zeitnah an ihren Steuerberater sowie Kassen-Lieferanten oder Hersteller wenden.

Auf Nummer sicher gehen Betriebe, wenn sie sich die geforderte Konformität vom Hersteller des Kassensystems schriftlich bestätigen lassen. Wer seine Kasse ab 2017 nicht mehr verwenden darf, sollte auch schon die für die Folgejahre geplanten Neuregelungen beachten. Denn laut einem Gesetzentwurf soll künftig verstärkt die Manipulation von Kassensystemen bekämpft werden. Das bedeutet eine weitere Verschärfung der Kassenanforderungen: Ab 2020 müssen Registrierkassen dann auch über einen zertifizierten Manipulationsschutz verfügen.

Jetzt schon die richtige Kasse kaufen

Das Gesetz wird zwar voraussichtlich erst Ende dieses Jahres verabschiedet, doch Experten erwarten keine allzu gravierenden Änderungen mehr. "Wer jetzt was kauft, sollte deshalb gleich ein entsprechend vorbereitetes Kassensystem wählen oder zumindest auf einfache Nachrüstung achten", sagt Steuerberater Stefan Härtl. "Alles andere ist rausgeschmissenes Geld." Wer aufgrund der noch ni cht endgültigen Gesetzeslage nicht in ein fabrikneues Gerät investieren will, kann natürlich auch eine gebrauchte Registrierkasse kaufen, die den ab 2017 geltenden Anforderungen entspricht.

Typische Kassen-Fehler vermeiden

Bei Bargeschäften schaut der Fiskus genau hin. Auf folgende Punkte achten Prüfer:

  • Die Aufzeichnungen müssen vollständig und glaubhaft sein, alle Belege lückenlos erfasst. Auch bei Privatentnahmen und -einlagen muss ein Beleg vorliegen.
  • Barbelege, die erst beim Jahresabschluss über ein Privatkonto nachgebucht werden, machen die Kassenführung angreifbar.
  • Die Kasse muss jederzeit kassensturzfähig sein.
  • Eine Kasse kann niemals negativ sein. Negative (Zwischen-)Salden weisen auf Fehler beim Erfassen hin.
  • Vermehrte Überschreibungen, Änderungen und Streichungen im Kassenbuch können zur Verwerfung der Buchführung führen.
  • Einnahmen und Ausgaben sind in der richtigen Reihenfolge des Datums zu erfassen.
  • Diebstahl und Unterschlagung müssen dokumentiert werden (etwa durch Nachweis einer Strafanzeige gegen Unbekannt oder Abmahnung des Personals).
  • Bei Geldtransit zwischen Kasse und Bank muss das Datum stimmen. Ein Zugang ist in der Kasse etwa an dem Tag zu verzeichnen, an dem das Geld abgehoben wurde (nicht Datum der Wertstellung).
  • Bei offenen Kassen müssen die Tageseinnahmen centgenau im täglich zu erstellenden Kassenbericht dokumentiert sein und dürfen nicht gerundet werden. Ab 2017 ist zusätzlich ein Zählprotokoll verpflichtend.

Quelle: Steuerberatung Stefan Härtl, www.steuerberater-muenchen24.de

Doch Vorsicht: "Bedienungs- und Programmieranleitungen der Kasse müssen auch beim Gebrauchtkauf unbedingt vorhanden sein und aufbewahrt werden", sagt Stefan Härtl. Außerdem gelte für sämtliche Unterlagen und Speicher die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Das heißt: Wer heute ein gebrauchtes oder nur vorübergehend nutzbares Kassensystem ersteht und dieses zum Beispiel schon 2020 wieder aussortiert, muss die Geräte und Unterlagen trotzdem bis 2027 aufheben. Kassen, die nicht den ab 2017 geltenden Anforderungen entsprechen, dürfen ab nächstem Januar nicht mehr verwendet werden. Wer trotzdem noch alte Geräte einsetzt, riskiert erheblichen Ärger mit dem Finanzamt: "Dadurch wird die gesamte Buch- und Kassenführung angreifbar", weiß Steuerberater Härtl. "Es reicht schon, wenn die Bedienungsanleitung fehlt."

Formelle Fehler

Für Prüfer seien formelle Fehler der leichteste Einstieg in eine Nachzahlung. Konkret: Wenn sich sonst keine Schnitzer finden, muss der Unternehmer in vielen Fällen "nur" einen Sicherheitszuschlag begleichen. Es besteht aber auch die Gefahr, dass Prüfer Umsätze hinzu schätzen, was oft schmerzhafte Nachzahlungen zur Folge hat oder sogar die Existenz bedroht. Finden sich grobe Unstimmigkeiten, könnte sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eröffnet werden. Eine korrekte Kassenführung ist deshalb ab 2017 wichtiger denn je.

Die neuen Anforderungen im Überblick

Ab 1. Januar 2017

müssen Registrier- oder Computerkassen jede einzelne Kassenbewegung

  • elektronisch erfassen,
  • unverdichtet und unveränderbar speichern,
  • über einen Zeitraum von zehn Jahren digital archivieren (entweder in der Kasse selbst oder auf externem Speicher, in beiden Fällen sollte unbedingt ein Backup/Kopie der Daten erstellt werden).

Muss für offene Ladenkassen täglich ein Kassensturz-Protokoll mit Zählliste (Art und Anzahl der Münzen und Scheine) erstellt, unterzeichnet und aufbewahrt werden.

Ab 1. Januar 2020

  • müssen Registrier- oder Computerkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (bestehend aus Sicherungsmodul, Speichermedium und digitaler Schnittstelle)verfügen. Die genaue technische Ausgestaltung ist aktuell noch nicht beschlossen.
  • Einführung einer sogenannten Kassennachschau für alle Kassenarten: Prüfer des Finanzamts können dann ohne vorherige Ankündigung im Geschäft die Kasse überprüfen. Auch eine verdeckte Beobachtung (Testeinkauf ohne Zeigen des Dienstausweises) soll möglich sein. Bei der Kassennachschau müssen alle Unterlagen und Daten zur Verfügung stehen. Im Verdachtsfall kann sich daraus eine Betriebsprüfung ergeben.

Bis 31. Dezember 2022

  • gilt eine Übergangsregelung für Kassen, die Unternehmer gemäß den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 zwischen November 2010 und 31. Dezember 2019 neu erworben haben, die aber nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet werden können. Diese Kassen können noch bis Ende 2022 eingesetzt werden.

Ausnahme Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Wer nicht bilanzierungspflichtig ist und den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist weiterhin nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen. Alle Umsätze sollten aber auch hier lückenlos aufgezeichnet werden.

Quelle: rs/Steuerberatung Stefan Härtl, www.steuerberater-muenchen24.de