Ausreichend Gelegenheit zum Sprachkurs gegeben
Mangelhafte Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. Januar 2010 - 2 AZ R764/08 - entschieden, dass es keine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - zum Beispiel aus Gründen der Qualitätssicherung schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.
Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Im zu entscheidenden Fall hat das BAG die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen unzureichender Deutschkenntnisse als rechtswirksam bestätigt und darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben hat.mm