Beschäftigungsordnung für Nicht-EU-Handwerker Mangelberufe für Zuwanderer stehen fest

Berlin öffnet die Tore für Handwerker aus Nicht-EU-Ländern, die speziellen Mangelberufen angehören. Dazu gehören unter anderem Klempner oder Elektriker. Das Bundesarbeitsministerium hat eine Positivliste veröffentlicht. Voraussetzung für die Arbeitserlaubnis ist, dass die Qualifikationen in Deutschland anerkannt werden.

Karin Birk

Seit 1. Juli ist die neue Beschäftigungsverordnung in Kraft. Nun steht auch die Liste der Berufe fest, in denen Absolventen von Ausbildungsberufen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben. - © Foto: flashpics/Fotolia

Künftig sollen auch Handwerker von außerhalb der Europäischen Union in Deutschland arbeiten dürfen, wenn sie einen bestimmten Mangelberuf gelernt haben und diese Ausbildung in Deutschland anerkannt wird. Eine entsprechende Positivliste der Mangelberufe hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales am Montag veröffentlicht, nachdem die neue Beschäftigungsordnung schon seit 1. Juli in Kraft ist.

So sollen künftig selbst dann gelernte Mechatroniker, Bauelektriker oder auch Handwerker aus dem Bereich Sanitär-, Heizungs-, und Klimatechnik sowie andere Mangelberufe im Handwerk in Deutschland arbeiten dürfen, wenn sie nicht aus der EU stammen. Voraussetzung ist allerdings, dass der ausländische Abschluss mit dem deutschen gleichwertig ist.

Arbeitsmarktlage entscheidet

"Die Positivliste erleichtert es den Betrieben, ihren Bedarf schnell und sicher zu decken", sagte Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU). Die aktuelle Liste werde auf der Seite der Zentrale für Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) im Internet veröffentlicht und kontinuierlich je nach Arbeitsmarktlage aktualisiert.

Wie es bei der ZAV heißt, können sich interessierte Betriebe – falls sie nicht selbst einen geeigneten Bewerber finden – an die Arbeitgeberservices der Agenturen vor Ort wenden. Ist der Bewerber gefunden, müssen seine Ausbildungsabschlüsse von einer Anerkennungsstelle – etwa bei der zuständigen Handwerkskammer – geprüft werden.

Nachqualifizierung möglich

Werden sie als gleichwertig anerkannt, muss der Bewerber bei der ZAV und der zuständigen Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beziehungsweise eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Wenn die Ausbildung nur teilweise anerkannt wird, kann die volle Anerkennung durch spezielle Nachqualifizierungen je nach Berufsgruppe erreicht werden. Auch dann steht der Arbeitserlaubnis nichts mehr im Wege.

Mit der neuen Regelung will die Bundesregierung auch dem Facharbeitermangel entgegenwirken: "Mit der Öffnung unseres Arbeitsmarktes für beruflich qualifizierte Menschen aus nichteuropäischen Ländern haben wir einen wichtigen Meilenstein bei der Fachkräftesicherung erreicht", sagte Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler.

Die Positivliste können Sie unter arbeitsagentur.de einsehen.