Wurde ein Mangel an einer Kaufsache nachgebessert, aber nicht behoben, genügt der Käufer seiner Beweislast, wenn er nachweisen kann, dass der Mangel weiterhin auftritt. Es sei denn, das erneute Auftreten des Mangels ist darauf zurückzuführen, dass der Käufer die Kaufsache unsachgemäß behandelt hat, nachdem der Mangel beseitigt worden ist. Dafür müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (BGH v. 09.03.2011, Az.: VIII ZR 266/09).
Mangel nach Nachbesserung
Im vorliegenden Fall leaste der Kläger einen Geschäftswagen. Wenig später beanstandete er verschiedene Mängel. Diese wurden von der Beklagten behoben – bis auf einen Motorfehler, der zu Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Motorrütteln führte. Daraufhin erklärte der Kläger seinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
Während des vorangegangenen Prozesses stellte ein Sachverständiger den Mangel erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs fest. Er konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war.
Die Richter des BGH stellten klar: Der Käufer trage die Beweislast, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag und nach der Nachbesserung, nachdem er die Kaufsache wieder entgegengenommen hat, weiterhin auftritt. Er trägt somit die Beweislast, dass die Nachbesserung durch den Verkäufer fehlgeschlagen ist.
Der Käufer habe jedoch grundsätzlich nicht die Darlegungs- und Beweislast zu tragen, auf welche Ursache ein Sachmangel einer verkauften Sache zurückzuführen sei.
Etwas anderes gelte nur, wenn nach der Nachbesserung ungeklärt bleibt, aus welchem Grund der Mangel wieder auftritt:
• wegen der erfolglosen Nachbesserung oder
• wegen unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer.
Im vorliegenden Fall weise die Kaufsache auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch denselben Mangel auf. Der Käufer müsse gerade nicht nachweisen, dass dieser auf derselben technischen Ursache beruhe wie der zuvor gerügte Mangel.
Das Urteil können Sie unter bundesgerichtshof.de nachlesen.