Wer noch nicht weiß, wie die Wärmeplanung in seiner Kommune aussehen wird, aber eine neue Heizung braucht, kann für den Übergang auf eine Mietheizung setzen. Was Kunden über Mietheizungen wissen sollten.

Ein Heizungstausch ist teuer. Wer seine alte Gasheizung durch eine moderne Wärmepumpe ersetzen möchte, muss auf einen Schlag mehrere tausend Euro in die Hand nehmen. Zu viel für so manchen Eigentümer. Vor allem mit den neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes, ist oft noch nicht klar, welche Heizungen künftig eingebaut werden dürfen. Denn es gelten noch Übergangsfristen, bis die Wärmeplanung in den Städten und Gemeinden abgeschlossen ist.
Wer also vermeiden möchte, eine teure Heizung zu kaufen, für die es dann in einigen Jahren wieder andere Vorgaben gibt, kann eine Mietheizung in Betracht ziehen. Für ein paar Hunderter im Monat eine effiziente und umweltfreundliche Heizung, die den aktuellen gesetzlichen Vorhaben entspricht – das hört sich nach einer guten Sache an. Aber: Ist Mieten wirklich eine sinnvolle Alternative zum Heizungskauf?
"Wenn man lediglich die Kosten aufsummiert, stellt sich schnell heraus, dass mieten unterm Strich teurer ist als kaufen", sagt Benjamin Weigl vom Ratgeberportal Finanztip. Er rechnet: Kauf und Einbau einer Luft-Wärmepumpe liegen etwa bei 15.000 bis 20.000 Euro. Würde die gleiche Luft-Wärmepumpe für 209 Euro monatlich gemietet, käme man jährlich auf Kosten von rund 2.500 Euro. Bei 15-jähriger Laufzeit summieren sich die Kosten auf mehr als 37.000 Euro. Damit kann die Miete durchaus doppelt so viel kosten wie der Kauf. "Das sollte man sich bewusst machen", sagt Weigl.
Trotzdem kann ein Mietmodell interessant sein, denn die Anbieter werben mit einigen Annehmlichkeiten, die ihre Mietverträge enthalten. Der größte Vorteil des Contracting – wie das Vermieten einer Heizung auch genannt wird – besteht darin, dass der Contractor alle Aufgaben und das gesamte Risiko übernimmt. Für den Kunden ist es also gewissermaßen ein Rundum-Sorglos-Paket. Statt sich selbst um eine Heizung kümmern zu müssen, bekommt er die Anlage fix und fertig in seinem Keller installiert.
Öl- oder gasbetriebene Heizungen
Eine Mitheizung kann auch dann eine Option sein, wenn man sich kurzfristig noch eine Öl- oder Gasheizung einbauen möchte, bis die Wärmeplanung in der eigenen Kommune abgeschlossen ist. Laut neuem Gebäudeenergiegesetz ist dies nämlich noch möglich. Derzeit gelten Übergangsfristen, nach denen Betriebe und Hausbesitzer noch für kurze Zeit eine mit fossilen Energieträgern betriebene Mietheizung oder gebrauchte Heizung einbauen dürfen. Nach fünf Jahren bzw. bei Gasetagenheizungen nach bis zu 13 Jahren, müssen Heizungen so umgerüstet werden, dass sie mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Sollte der Anschluss an ein Wärmenetz nach 2028 vertraglich zugesichert werden können, beträgt die Frist maximal zehn Jahre.
Was Verbraucher zur kommunalen Wärmplanung wissen sollten:
Der Umstieg auf eine neue Heizungsart muss im Einklang mit der kommunalen Wärmeplanung erfolgen. Welche Heizung geeignet ist, hängt also von den kommunalen Gegebenheiten ab. Ob Fernwärme oder ein Wasserstoffnetz vor Ort vorhanden ist oder aufgebaut wird, muss in den nächsten Jahren entschieden werden.
Bis spätestens 1. Juni 2026 sollen Großstädte ab 100.000 Einwohnern ihre Wärmeplanungen vorlegen müssen, kleinere Gemeinden haben bis 1. Juni 2028 Zeit. Aus diesen Plänen geht dann hervor, wo die Kommune einen Anschluss an ein Fernwärmenetz oder ein wasserstofffähiges Gasnetz in Aussicht stellt.
Sobald eine Wärmeplanung vorliegt (dies kann auch vor Ablauf der Fristen der Fall sein), gilt: Bauen Sie eine neue Heizung ein, muss diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden oder Sie wählen den Anschluss an das dann vorhandene Wärmenetz.
Contracting: Welche Kosten fallen bei der Heizungsmiete an?
"Contracting ist eine Dienstleistung", erklärt Lorenz Bücklein von der Verbraucherzentrale Sachsen. Allerdings sei sie nicht sehr verbreitet. Am bekanntesten ist das Energieliefer-Contracting, auch Wärmeliefer-Contracting oder Anlagen-Contracting genannt. Dabei ist der Contractor Eigentümer der Anlage. Er plant, finanziert und installiert die Heizung, wartet sie, setzt sie bei Bedarf instand oder erneuert sie gegebenenfalls. Der Contractor übernimmt während der vereinbarten Vertragslaufzeit die Energieversorgung des Kunden in alleiniger Verantwortung.
"Das hat natürlich seinen Preis", so Lorenz Bücklein. Die gesamten Aufwendungen des Contractors zahle der Kunde über den Grund- und Arbeitspreis für den Energieverbrauch. Dieses Entgelt liege zwangsläufig höher als der Preis beispielsweise für einen reinen Gasliefervertrag.
Vor der Entscheidung für oder gegen einen Kauf oder die Miete einer neuen Heizung sollten sich Kunden umfassend von unabhängigen Experten beraten lassen. Oft würden Energie-Contracting-Verträge mit größeren Mietwohnungsgesellschaften oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) geschlossen. Ob es sich wirklich lohnt, können Eigentümer zum Beispiel gemeinsam mit der Energieberatung der Verbraucherzentralen genauer beleuchten.
Verträge laufen oft zehn bis 15 Jahre
Für die Anschaffung einer neuen Heizungsanlage in einer WEG ist ein Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung notwendig. "Jede WEG muss rechnen und klug wirtschaften", so Michael Nack, Rechtsexperte beim Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum.
Die meisten Eigentümer von Wohnungen in einer WEG mit zentraler Heizungsanlage tendierten bisher eher zum Kauf als zur Miete. "Damit ist die Heizungsanlage in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum, bis sie am Ende ausgebaut und durch eine neue ersetzt wird", sagt er. Die Finanzierung in der WEG erfolgt meist entweder durch Bezahlung aus der Erhaltungsrücklage, durch Erhebung einer Sonderumlage oder einer Kombination aus beidem.
Für den Kauf einer Heizung spricht, dass der Käufer sie so lange betreiben kann, wie er will. Beim Mieten sind dagegen zeitliche Grenzen gesetzt. "Mietverträge laufen in der Regel zehn Jahre mit einer Verlängerungsoption von fünf Jahren", so Benjamin Weigl. "Dann sind moderne Heizungen aber weiter funktionsfähig."
Deshalb sei die Frage entscheidend, was beim Vertragsende mit der gemieteten Heizung geschieht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lässt sich in der Regel noch nicht beurteilen, ob man die Heizungsanlage nach zehn bis 15 Jahren Betriebsdauer behalten will oder nicht. Deshalb sollte ein flexibler Ausstieg vereinbart werden.
Mietheizung: Flexibler Vertrag ist wichtig
"Es ist wichtig, mehrere Optionen im Vertrag festzuschreiben", rät Energieexperte Weigl. Zum einen sollte der Kunde entscheiden können, ob er den Vertrag verlängert. Die zweite Option wäre die Übernahme der Heizung gegen Zahlung des Restwerts. Und die dritte die kostenlose Demontage der Heizung. Bei Vertragsende entscheidet der Kunde dann, welche Option er wählt.
Keineswegs sollte der Kunde einen Vertrag unterschreiben, in dem ausschließlich eine Kaufverpflichtung enthalten ist. Besser ist eine Übernahme- oder Kaufoption im Vertrag. Diese lässt ihm die Wahl: Ist die Heizungsanlage noch in einem guten Zustand, kann er sie übernehmen. Ist sie am Ende der Vertragslaufzeit aber technisch überholt oder zu reparaturanfällig, kann er die Übernahme ablehnen.
"Wenn die gemietete Heizung den aktuellen technischen Anforderungen entspricht und mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben wird, wäre eine Demontage am Ende der Laufzeit Unsinn", sagt Michael Nack. "Dann würden sich die meisten Eigentümer wohl für einen Weiterbetrieb und die Zahlung des Restwerts entscheiden." dpa
>>> Weitere Informationen zum aktuellen Stand des Heizungsgesetzes finden Sie in unseren Gebäudeenergiegesetz-FAQ.