Fernstraßenmaut Lkw-Maut: So gibt‘s Geld zurück

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Berechnung der Lkw-Maut unzulässig ist. Die Folge: Eine nachträgliche Absenkung der Mautsätze. Ab 1. Oktober können Betriebe für zu viel bezahlte Gebühren einen Erstattungsantrag stellen. Einen Grund zur Eile gibt es aber nicht.

Lieferwagen auf Autobahn
Handwerksbetriebe können ab dem 1. Oktober eine Rückerstattung zu viel bezahlter Maut beantragen. - © th-photo - stock.adobe.com

Der Europäische Gerichtshof hat die Anlastung von Kosten der Verkehrspolizei im Wegekostengutachten als Basis der Mauttarifkalkulation für unzulässig erklärt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat nun eine nachträgliche Absenkung der Mautsätze vom 28. Oktober 2020 bis einschließlich der letzten Rechnung für den Zeitraum bis zum 30. September 2021 zur Folge. Handwerksbetriebe, die in diesem Zeitraum Fernstraßenmaut entrichtet haben oder noch entrichten werden, können eine Erstattung verlangen. Das Gesetz tritt ab dem 1. Oktober 2021 in Kraft, dann kann erst ein Erstattungsantrag gestellt werden.

Was ist derzeit zu tun?

Unternehmer sollten die Belege, also die monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter sowie die Einzelfahrtennachweise ab dem 28. Oktober 2020 bis einschließlich der letzten Rechnung für den Zeitraum bis zum 30. September 2021, aufbewahren (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Bundesfernstraßenmautgesetz). Darüber hinaus sollte man derzeit nichts weiter unternehmen.

LKW-Maut: Was ist ab 1. Oktober zu tun?

Da das Gesetz erst zum 1. Oktober 2021 wirksam wird und alle Fahrten bis zum Ablauf des 30. September 2021 anteilig erstattet werden können, sollte der Antrag erst bei Vorliegen sämtlicher Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für diesen Zeitraum, also nach dem 30. September 2021, gestellt werden, damit alle Fahrten berücksichtigt werden können.

Kein Grund zur Eile

Den Anspruch für den Gesamtzeitraum können Betriebe bis Ende des Jahres 2023 geltend machen. Vorher droht keine Verjährung. Derzeit trifft das Bundesamt für Güterverkehr, BAG, Vorbereitungen für eine möglichst einfache Antragstellung. Genauere Informationen wird es dazu auf der Website www.bag.bund.de geben. dhz