Insolvenz Liquiditätsplanung: Zahlungsunfähig oder (noch) nicht?

Wenn ein Handwerksbetrieb seine Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann, ist das Unternehmen zahlungsunfähig. Die Verantwortlichen müssen dann innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag stellen. Die Antwort auf die Frage "Zahlungsunfähig oder (noch) nicht?" hat für sie auch in Bezug auf eine mögliche finanzielle Haftung eine große Bedeutung.

Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit gilt auch nach den am 9. November 2022 in Kraft getretenen Änderungen im Insolvenzrecht uneingeschränkt weiter. - © vegefox.com – stock.adobe.com

Gerade mit Blick auf den sich abzeichnenden Rückgang der Aufträge im Zuge der Krise in der Baubranche lassen sich für Handwerksbetriebe zukünftige Geschäfte nur noch eingeschränkt und über einen weitaus kürzeren Zeitraum als bislang planen. Damit ist aber auch die finanzielle Planbarkeit mitunter nur noch bedingt gegeben und die Verantwortlichen in Handwerksbetrieben müssen sich weitaus öfter als bislang mit der Antwort auf die Frage "Ist mein Unternehmen noch zahlungsfähig oder schon nicht mehr?" beschäftigen.

Insolvenzgrund und Insolvenzantragspflicht

Fakt ist: Von der Antwort auf diese Frage hängt für einen Handwerksbetrieb, aber auch für die Inhaber oder Geschäftsführer, viel ab. Kann ein Handwerksbetrieb seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, liegt der Insolvenzgrund "Zahlungsunfähigkeit" vor – bislang der mit Abstand häufigste Grund für Insolvenzanträge.

Wichtig: Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit gilt auch nach den am 9. November 2022 in Kraft getretenen Änderungen im Insolvenzrecht uneingeschränkt weiter. Für die Verantwortlichen in Handwerksbetrieben ist besonders der Zeitpunkt relevant, ab dem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Denn unter Umständen haften sie für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt mit dem gesamten Privatvermögen. Unter Umständen liegt sogar eine strafbare Insolvenzverschleppung vor.

Wann bin ich zahlungsunfähig?

Doch wann ist ein Handwerksbetrieb eigentlich zahlungsunfähig? Das lässt sich mit der sogenannten erweiterten Liquiditätsbilanz feststellen, die als Berechnungsansatz seit dem Jahr 2005 etabliert ist und deren Berechnung in zwei Schritten erfolgt:

  • Zu einem Stichtag werden die vorhandenen Geldmittel und die noch an diesem Tag zufließenden Gelder aus dem Einzug von Forderungen des Unternehmens den zu diesem Stichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt.
  • Decken die vorhandenen Geldmittel die fälligen Verbindlichkeiten nicht zu mindestens 90 Prozent, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob diese Unterdeckung innerhalb der folgenden drei Wochen beseitigt werden kann. Dazu werden die voraussichtlichen Einnahmen der nächsten drei Wochen und die Verbindlichkeiten, die in diesem Zeitraum fällig werden, jeweils hinzugerechnet. Wichtig ist allerdings, dass Warenvorräte und teilfertige Leistungen bei der Berechnung erst dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie als einzugsfähige Forderungen einem Kunden in Rechnung gestellt worden sind und eine Zahlung des Kunden in den drei Wochen zu erwarten ist.

Wird nach dem zweiten Schritt weiterhin eine Unterdeckung ausgewiesen und insofern die Lücke nicht vollständig geschlossen, ist das Unternehmen zahlungsunfähig. Allein diese beiden Schritte zeigen, wie wichtig einerseits die zügige Rechnungsstellung von erbrachten Leistungen ist und dass andererseits bei der Antwort auf die Frage "Zahlungsunfähig oder (noch) nicht?" durchaus professionelle Hilfe zu Rate gezogen werden sollte.

Vereinfachte Methode mit Risiken

Daran ändert auch nichts, dass der Bundesgerichtshof vor Kurzem in einer Leitsatzentscheidung eine vereinfachte Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ermöglicht hat, die jedoch gerade für Unternehmen durchaus mit Risiken verbunden ist.

Nach der aktuellen BGH-Entscheidung (Az. II ZR 112/21) ist es möglich, an mehreren Stichtagen innerhalb eines dreiwöchigen Zeitraumes jeweils einen vereinfachten Liquiditätsstatus zu erstellen. In diesem vereinfachten Status, der dem ersten Schritt aus der oben dargestellten Prüfung entspricht, werden die am jeweiligen Stichtag konkret vorhandenen Geldmittel (Kasse, Bank und an dem Tag zufließende Gelder aus dem Einzug von Forderungen) und die konkret zum jeweiligen Stichtag fälligen Verbindlichkeiten einander gegenübergestellt.

Wenn sich an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen innerhalb eines dreiwöchigen Zeitraumes bei dieser Gegenüberstellung herausstellt, dass die Liquiditätslücke jeweils zehn Prozent oder mehr beträgt, gilt das Unternehmen sogar rückwirkend ab dem ersten Stichtag als zahlungsunfähig.

Risiko Insolvenzverschleppung

Für die Verantwortlichen in Handwerksbetrieben erhöht die verkürzte Methode das Risiko einer strafbaren Insolvenzverschleppung. Denn sie stellen erst mit dem letzten Liquiditätsstatus nach drei Wochen fest, ob das Unternehmen bereits zum ersten Stichtag, also vor drei Wochen, zahlungsunfähig war. Es ist damit bereits eine erhebliche Zeit vergangen, in der das Unternehmen zahlungsunfähig war.

Dazu kommt, dass die Frist für die Stellung eines Insolvenzantrages lediglich drei Wochen ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beträgt. Es kann damit sein, dass der Verantwortliche erst am letzten Tag der Frist erfährt, dass er zur Vermeidung von strafrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung noch an diesem Tag einen Insolvenzantrag stellen muss.

Wird ein Insolvenzantrag zu spät gestellt, drohen aufgrund der Haftungsregeln in einer Insolvenz erhebliche finanzielle Konsequenzen. Das Risiko der neuen Methode liegt zudem darin, dass sie tendenziell zu verkürzten Berechnungen führt, zukunftsgerichtete Finanzpläne nicht einbezieht und darüber hinaus kurzfristige Zahlungsstockungen nicht abbilden kann.

Die Verantwortlichen sollten daher auf der Grundlage der ordnungsgemäßen Buchführung weiterhin die erweiterte Liquiditätsbilanz einsetzen und die Finanzpläne berücksichtigen, um bei der Antwort auf die Frage "Zahlungsunfähig oder (noch) nicht?" auf der sicheren Seite zu sein.


Die Autoren: Rechtsanwalt René Schmidt ist bei Schultze & Braun als Prozessanwalt sowie in der vorinsolvenzlichen Beratung tätig.
Diplom-Kaufmann (FH) Stefan Höge von Schultze & Braun ist Kreditanalyst und seit mehr als 25 Jahren mit der Erstellung von Zahlungsunfähigkeitsgutachten befasst.