Umstrittene EU-Richtlinie Lieferkettengesetz birgt "erhebliche juristische Sprengkraft"

Zum Verdruss der Wirtschaft hat sich die EU doch noch auf eine Lieferkettenrichtlinie verständigt. Rechtsanwalt Philipp Kärcher erwartet nun Sammelklagen wie beim VW-Dieselskandal. Doch er hat auch ein Trostpflaster für den Mittelstand.

Philipp Kärcher, Partner und Leiter des Frankfurter Büros der internationalen Anwaltskanzlei Watson Farley & Williams, ist spezialisiert auf Haftungsfragen, Compliance und ESG-Themen. - © Watson Farley & Williams

Herr Kärcher, wie bewerten Sie die Diskussion um das Lieferkettengesetz?

In der Wirtschaft war eine gewisse Erleichterung zu spüren, als sich abzuzeichnen schien, dass diese Richtlinie in Brüssel scheitern würde. Nun wird sie in leicht abgeänderter Form wohl doch kommen; jedenfalls bestehen an der noch ausstehenden Zustimmung des Parlaments im Mai kaum Zweifel. Die wirklich spannende Frage wird sein, wie der deutsche Gesetzgeber die EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzt und ob er möglicherweise noch darüber hinausgeht. Jedenfalls fokussiert sich die Diskussion hierzulande momentan darauf, wie sich die sehr ambitionierte Überwachungspflicht der ge­samten Lieferketten realisieren lässt.

Und das ist Ihrer Meinung nach der falsche Fokus?

Er ist nicht falsch, aber er verengt den Blickwinkel. Versteckt zwischen den vielen guten Absichten findet sich in der Richtlinie nämlich ein Passus, der erheb­liche juristische Sprengkraft birgt: Einzelne Betroffene von Menschenrechtsverletzungen oder Umwelt­schäden werden künftig vor deutschen Zivilgerichten auf Schadensersatz klagen können.

Was macht den Passus so brisant?

Zunächst einmal können nach der neuen Richtlinie geschädigte Personen individuell auf Schadensersatz klagen, und ergänzend dürfen NGO [Nichtregierungsorganisationen, d. Red.], Gewerkschaften und ähnliche Organisationen Sammelklagen einreichen. Ein Geschädigter kann seine Ansprüche aber auch an eine andere Organisation abtreten, wie zum Beispiel ein Unternehmen, das – sagen wir einmal – einem Family-Office gehört und sich darauf spezialisiert hat, Prozesse zu finanzieren. Im Gegenzug könnte sich dieses Unternehmen einen Teil am monetären Prozesserfolg zusagen lassen.

Wie beurteilen Sie diese Praxis?

Das ist ein durchaus profitables und völlig legales Geschäftsmodell. Unter anderem der VW-Dieselskandal hat ja demonstriert, wie profitabel groß angelegte Prozessstreitigkeiten mit einer großen Anzahl an Klägern sein können. Deshalb ist es, sobald die Richtlinie einmal in deutsches Recht überführt ist, vermutlich nur eine Frage der Zeit, bis eine entsprechende Klagewelle gegen Unternehmen losbricht.

Was bedeutet das für kleinere Unternehmen, sind auch Handwerksbetriebe betroffen?

Dass klassische Handwerksbetriebe unter das EU-Lieferkettengesetz fallen, ist relativ unwahrscheinlich, da ab 2027 zunächst nur Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Konzernumsatz von über 1,5 Milliarden Euro betroffen sind. Ab 2028 sinken diese Schwellen auf 3.000 Mitarbeiter und 900 Millionen Euro und dann ab 2029 nochmals auf 1.000 Mitarbeiter und 450 Millionen Euro.

Besteht nicht auch für kleinere Betriebe das Risiko, dass Auftraggeber ihre Geschäftsbedingungen auf ihre Zulieferer überwälzen, unabhängig davon, ob diese regional, national, in der EU oder weltweit tätig sind? Hängen Sie dann womöglich ebenfalls mit drin in Haftungsfragen?

Jedes Unternehmen, das unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, muss natürlich sicherstellen, dass seine Zulieferer ebenfalls den Vorgaben genügen. Den Zulieferern selbst drohen zwar keine Strafen oder Bußgelder, wenn sie nicht Liefergesetz-compliant sind; es entsteht aber ein faktischer wirtschaftlicher Zwang, da sonst kein größeres Unternehmen bei ihnen kauft.

Wie geht es jetzt weiter mit dem Lieferkettengesetz?

Nach ihrer Verabschiedung muss die EU-Richtlinie von den Mitgliedsstaaten binnen zwei Jahren in nationales Recht überführt werden. Deutschland muss dann das bestehende, nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz entsprechend überarbeiten, wobei die EU-Regelun­gen als Mindestvorgabe gelten. Wir haben hierzulande insofern einen Sonderfall, als die übrigen EU-Staaten bisher keine entsprechende nationale Gesetzgebung erlassen hatten.

Wenn Sie sagen, dass Sie eine große Anzahl an Rechtsstreitigkeiten erwarten, wie war es denn bisher?

Aktuell sorgt hierzulande das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) für die Einhal­tung des deutschen Lieferkettengesetzes. Diese Behörde kann durchaus erhebliche Bußgelder verhängen und Unternehmen beispielsweise für drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausschließen. Allerdings hat man bisher von diesen Befugnissen sehr zurückhaltenden Gebrauch gemacht und mit viel Augenmaß agiert, sodass wesentliche Bußgelder bisher nicht bekannt sind.

Und das wird jetzt anders?

Ich denke schon, dass der Wind rauer wird. Die EU-Richtlinie formuliert ein sehr umfangreiches Verständnis der Haftbarkeit von Unternehmen. Danach können betroffene Einzelpersonen Unternehmen zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagen, wenn diese schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf Menschenrechte verursacht haben, die sie bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten hätten erkennen, mildern, beenden oder in ihrem Ausmaß verringern müssen. Während der finalen Beratungen der Richtlinie wurde zwar noch der Hinweis aufgenommen, dass ein Unternehmen nicht haftbar sein soll, wenn ausschließlich ein anderes Unternehmen in der vorgelagerten Lieferkette einen Schaden verursacht hat. Es bleibt allerdings unklar, wie man innerhalb der komplexen globalen Wertschöpfungsketten eine solche Alleinverantwortung eines Geschäftspartners feststellen will. Daraus ergeben sich gewisse Verteidigungsmöglichkeiten, aber auch sehr erhebliche Prozessrisiken.

Was raten Sie Unternehmen, vor allem kleinen und mittleren Firmen, die nicht über eigene Rechtsabteilungen verfügen?

Unternehmen, die von der Richtlinie betroffen sind, stehen meiner Ansicht nach vor zwei zentralen Herausforderungen: Sie müssen im ersten Schritt ihre Prozesse anpassen und anschließend definieren, wie sie die Einhaltung der Vorgaben im Geschäftsalltag dokumentieren und nachweisen. Betroffene Firmen sollten sich umfassend beraten lassen, um eine ausreichende Compliance herzustellen und offene Flanken zu vermeiden, die einen beispielsweise zum Ziel einer der oben angesprochenen Sammelklagen machen könnten. Noch ist dafür ausreichend Zeit.

Würden Sie sagen, dass das Lieferkettengesetz viel Bürokratie nach sich ziehen wird und mittelstandsfeindlich ist?

Das bestehende deutsche Lieferkettengesetz hat in dieser Hinsicht bereits viel Kritik auf sich gezogen, und die Umsetzung der EU-Richtlinie wird den bürokratischen Aufwand sicher nicht verringern. Als Trostpflaster bleibt vielleicht, dass hiesige Unternehmen bereits ein Bewusstsein dafür entwickelt haben, dass das Thema "Nachhaltigkeit" keine inhaltsleere Floskel in einem Jahresbericht mehr sein darf. Dieses Verständnis, das Wettbewerber in anderen Ländern vielleicht erst entwickeln müssen, kann deutschen Unternehmen im europäischen Wettbewerb möglicherweise einen Vorteil verschaffen.

Philipp Kärcher, Partner und Leiter des Frankfurter Büros der Anwaltskanzlei Watson Farley & Williams berät zahlreiche Unternehmen zu Haftungsfragen, Compliance und ESG-Themen