Branchenvertreter haben gewarnt, dass auch Handwerksbetriebe indirekt betroffen sind: Das deutsche Lieferkettengesetz ist seit 2023 in Kraft. Doch wie wirkt es in der Praxis? Und womit müssen Unternehmen rechnen, wenn eine EU-Gesetzgebung dazu folgt? Union und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, das deutsche Gesetz abzuschaffen.

In diesem Fall war die deutsche Gesetzgebung schneller als die der EU. Während das EU-Parlament in der vergangenen Woche die Verschiebung der Lieferkettenrichtlinie beschlossen hat, gilt in Deutschland bereits ein nationales Gesetz. EU-weite Gültigkeit soll die Richtlinie dagegen erst im Jahr 2028 bekommen. Neben dem späteren Inkrafttreten hat das Parlament außerdem beschlossen, die Richtlinie noch zu vereinfachen, damit Unternehmen mit weniger Bürokratie belastet werden. Wie weitreichend diese Änderungen werden, steht noch nicht fest und dürfte noch intensiv diskutiert werden.
Seit gestern steht außerdem fest, dass das deutsche "Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten" (LkSG) – kurz Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder Lieferkettengesetz – wohl keine lange Gültigkeit mehr hat. Union und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag die Abschaffung des nationalen Gesetzes angekündigt und verweisen auf die EU-Richtlinie, die künftig gelten soll. Konkret heißt es im Vertrag, dass ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die Europäische
Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt, das LkSG ersetzen soll. "Die Berichtspflicht nach dem LkSG wird unmittelbar abgeschafft und entfällt komplett", kündigen die Parteien an, die nun noch intern den Vertrag abstimmen lassen bzw. beschließen müssen.
Deutsches Lieferkettengesetz vor dem Aus?
Ziel des Lieferkettengesetzes ist es, Menschenrechte weltweit zu schützen. Unternehmen sollen zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn sie von Menschenrechtsverletzungen wie Kinder- oder Zwangsarbeit profitieren. Sie sollen grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass in ihrer gesamten Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt – Menschenrechte und Umweltstandards eingehalten werden.
Deutschland hat Regelungen dazu eigentlich bereits in Kraft gesetzt. Schon seit dem 1. Januar 2023 gilt hierzulande das Lieferkettengesetz. Wie es konkret mit dem nationalen Gesetz nun weitergeht und wie eine eventuell entstehende Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des EU-Gesetzes gestaltet wird, ist derzeit offen. Ganz aktuell gilt das LkSg in Deutschland noch.
Doch was hat sich seit dem Inkrafttreten schon getan? Sind Befürchtungen Realität geworden, dass auch Handwerksbetriebe indirekt betroffen sind und neue Pflichten bzw. Aufgaben bekommen haben?
Im Gespräch mit Jan Dannenbring, dem Leiter der Abteilung Arbeitsmarkt/Tarifpolitik beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), zeigt sich, wie die aktuelle Praxis aussieht und was sich ändern könnte, wenn die EU-Regelung in Kraft tritt.
Welche Unternehmen betrifft das deutsche Lieferkettengesetz?
In einem ersten Schritt wendete sich das Gesetz an Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Seit dem vergangenen Jahr sind die Sorgfaltspflichten des deutschen Lieferkettengesetzes auf weitere Unternehmen ausgeweitet. Seither sind auch Firmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten zur Umsetzung verpflichtet.
Betroffene Firmen müssen unter anderem ein Risikomanagement einführen, um Gefährdungen für Menschenrechte und Umweltstandards im eigenen Unternehmen, aber auch bei ihren Zulieferern auszumachen. Einzurichten ist zudem ein Beschwerdeverfahren, damit Unternehmen bei klaren Hinweisen auf Verstöße direkt tätig werden können. Außerdem müssen die Firmen jährlich einen Unternehmensbericht über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten auf ihrer Website veröffentlichen.
Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fest, dass Verletzungen oder Versäumnisse vorliegen, drohen Unternehmen hohe Bußgelder und zusätzliche Sanktionen wie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Grundsätzlich berührt das Lieferkettengesetz nur wenige Handwerksbetriebe direkt. Die Bestimmungen treffen sie allerdings, wenn sie Zulieferer betroffener Großunternehmen sind – also indirekt. Schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wurden Befürchtungen laut, dass die größeren Unternehmen die sie treffenden Sorgfaltspflichten im Rahmen der Vertragsgestaltung auf die kleinen und mittelständischen Unternehmen in ihrer Lieferkette abwälzen. Wirtschaftsvertreter und Rechtsexperten kritisierten die möglichen Folgen für Handwerksbetriebe. Dazu zählten neben belastender Bürokratie auch Wettbewerbsnachteile und Schadensersatzrisiken.
Sind auch Handwerksbetriebe vom Lieferkettengesetz betroffen?
Jan Dannenbring vom ZDH teilt diese Bedenken auch heute noch und erklärt, dass sich dies anhand von Fragebögen zeige, mit denen die Großunternehmen auf die Handwerksbetriebe zukommen. Diese fragen die sogenannten Codes of Conduct ab, also den Verhaltenskodex eines Betriebs. "Mit den Fragebögen rufen sie die Betriebe dazu auf, zu berichten, welche Produkte sie verarbeiten, welche Arbeitsbedingungen in ihrem Unternehmen gelten, und ob Umweltstandards eingehalten werden", erklärt der Arbeitsmarktexperte.
In der Praxis zeigt sich, dass Handwerksbetriebe zwar nicht in Massen mit der Thematik betraut sind. In bestimmten Branchen, die typische Zuliefererbetriebe vertreten – etwa für die Metall- oder Autoindustrie – wären Anfragen zu den Lieferketten aber durchaus keine Ausnahmen mehr. "Wir haben auch schon erlebt, dass eine Bäckerei Angaben machen sollte, weil sie das Catering eines großen Unternehmens übernahm", berichtet Jan Dannenbring. Seiner bisherigen Erfahrungen nach, sorgt das Gesetz bisher vor allem für unnötige Belastungen, wenn regional arbeitende Betriebe plötzlich Fragen zu internationalen Lieferketten beantworten sollen.
"Natürlich machen das viele, obwohl sie nicht verpflichtet sind. Wenn es der Auftraggeber fordert und sie diesen nicht verärgern wollen, akzeptieren sie den Aufwand", sagt Dannenbring. Lohnen könne es sich allerdings manches Mal, in die direkte Kommunikation zu gehen. So berichtet er von einem Metallbaubetrieb, der seinen Auftraggeber darauf hingewiesen hat, dass er als kleiner Handwerksbetrieb eventuell der falsche Ansprechpartner für das Thema Lieferkette sei. "Zusammen haben sie dann ein einfaches, einseitiges Schreiben aufgesetzt, unterschieben und das Thema war erledigt."
Inwieweit müssen Handwerksbetriebe aktiv werden?
Grundsätzlich gilt: Bevor Handwerksbetriebe selbst aktiv werden, sollten sie erst einmal abwarten, ob ihre industriellen Auftraggeber auf sie zukommen, rät Jan Dannenbring. "Sollte das der Fall sein, empfehle ich, sich an den für das jeweilige Gewerk zuständigen Verband oder die örtliche Handwerkskammer zu wenden. Dort gibt es Ansprechpartner, die den Betrieben bei Fragen zum Lieferkettengesetz helfen können", sagt er.
Eine Ausnahme gilt seiner Einschätzung nach für Handwerksbetriebe, die im Ausland tätig sind. Diesen rät Dannenbring, sich über das Lieferkettengesetz zu informieren. Eine konkrete Unterstützung bietet hierbei der KMU-Kompass. Dabei handelt es sich um ein vom BMZ in Auftrag gegebenes Online-Tool speziell für kleine und mittlere Unternehmen und Betriebe, das Anleitungen und Praxishilfen zur Umsetzung der Sorgfaltsprozesse bietet. >>> Hier geht es zum KMU Kompass.
Wie das oben gezeigt Beispiel belegt, kann sich ein direkter Austausch mit dem Auftraggeber lohnen. Der Regelfall wird dies dennoch nicht sein. Aus der Praxis zeigt sich, dass einige Großunternehmen nicht derart differenziert vorgehen beim Aussenden ihrer Fragebögen. Stattdessen könnte man den Eindruck gewinnen, dass sie sich absichern, indem sie sich pauschal an alle Firmen wenden, mit denen sie zusammenarbeiten – und damit eben auch an die Bäckerei, die die Brötchen für die Tagung oder den Metallbauer, der Spezialwerkzeug für die Fertigung liefert. "Das ist aber eigentlich nicht im Sinne des Gesetzgebers", sagt Jan Dannenbring. Er hofft darauf, dass das EU-Gesetz einen Anstoß bringt, hier nochmals nachzubessern. Einzelne Formulierungen könnten nachgeschärft werden.
EU plant eigenes Gesetz – welche Auswirkungen hat das auf das deutsche Lieferkettengesetz?
Aktuell arbeitet die EU an einer eigenen Lieferkettenregulierung, die für alle Länder der Europäischen Union ab 2028 gelten soll. Die Pläne sehen vor, dass die Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 300 Millionen Euro oder für Nicht-EU-Unternehmen mit einem in der EU erzielten Nettoumsatz von 300 Millionen Euro gelten. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie muss auch Deutschland eigentlich sein eigenes Gesetz anpassen. Schafft die Bundesregierung das LkSG allerdings zur vor schon ab, ersetzt die EU-Richtlinie hier die Gesetzgebung. "Dass Deutschland bereits vor der EU ein eigenes Lieferkettengesetz beschlossen hat, stiftet Verwirrung und ist für die Betriebe sehr ärgerlich", kritisiert Dannenbring. Derzeit gebe es EU-weit einen Flickenteppich an Regelungen, der nun wiederum überall vereinheitlicht werden muss.
Der ZDH bewertet es positiv, dass die EU-Richtlinie auch Ansätze zur Bürokratieentlastung bietet. "Wir hoffen, dass Deutschland bei der Umsetzung die Gestaltungsspielräume nutzt, die die Richtlinie bietet und die nationalen Vorgaben lockert", sagt Jan Dannenbring. Konkret bezieht er sich auf den in der Richtlinie formulierten "risikobasierten Ansatz". Dieser besagt, dass nur die Unternehmen Pflichten auferlegt bekommen, deren Risiko hoch ist, mit Arbeitsbedingungen in Kontakt zu kommen, die gegen die Menschenrechte verstoßen. Das könne etwa dann sein, wenn mit bestimmten Risikoländern Lieferbeziehungen bestehen. Ist dies nicht der Fall, könnten und sollten die Pflichten entfallen.
Der ZDH bringt nach eigenen Angaben auch weiterhin die Forderung in die aktuellen Verhandlungen ein, dass zumindest europäische Lieferketten von der Nachweispflicht ausgenommen sein sollen. Für Produkte und Dienstleistungen, die innerhalb der Europäischen Union bezogen werden, sollte eine Konformitätsvermutung gelten.