Aus- und Einbaupflichten Lieferanten im Fadenkreuz des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juni 2011 (Az.: C-65/09, C-87/09) auch Rechte und Pflichten von Handwerksunternehmern, die beispielsweise Elektrogeräte oder Fliesen, Böden und Platten verkaufen, geklärt. Das Urteil betrifft insbesondere Aus- und Einbauverpflichtungen des Verkäufers bei Mängeln der zwischenzeitlich installierten, montierten oder eingebauten Materialien.

Holger Scheiding

Lieferanten im Fadenkreuz des Europäischen Gerichtshofs

Anspruch auf Aus- und Einbaukosten

In den beiden der Entscheidung zugrunde liegenden Fällen wurden polierte Bodenfliesen zum einen und eine Spülmaschine zum anderen verkauft. Bei den Fliesen war eine Abhilfe aufgrund Mangelhaftigkeit nur durch einen kompletten Austausch möglich. Die Kosten dafür überstiegen den Kaufpreis erheblich. Ähnlich verhielt es sich bei der Spülmaschine: Anlieferung der neuen und Ausbau der mangelhaften Spülmaschine oder zumindest Übernahme der Kosten für den Aus- und Einbau. In beiden Fällen verweigerte der Verkäufer den Aus- und Einbau sowie die Kostenübernahme dafür. Das höchste europäische Gericht in Zivilsachen verneinte das Recht der Verkäufer dazu.

Die Verkäufer können sich nach den Vorgaben der Richter auch nicht ohne weiteres auf die Unverhältnismäßigkeit der Verpflichtung zum Aus- und Einbau sowie der Kostenübernahme dafür berufen. Andernfalls, so die Begründung, liefen die Mängelhaftungsansprüche der Kunden leer. Die Rückzugsmöglichkeiten der Verkäufer auf Unverhältnismäßigkeit werden dadurch erheblich eingedämmt.

Regress

Verkäufer sollten jedoch aufpassen, wenn sie bei ihren Großhändlern oder Lieferanten Rückgriff nehmen wollen. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich nur ein deutliches Signal für die Geschäftsbeziehung zwischen gewerblichem Verkäufer und Verbraucher als Kunde gesetzt. Denn durch das Urteil wurde nicht geklärt, ob in der Geschäftsbeziehung zwischen gewerblichem Käufer und gewerblichem Verkäufer dasselbe gilt. Hier besteht nach wie vor Unklarheit, insbesondere über die wirksame Vereinbarung von Erleichterungen bei der Mängelhaftung in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Vorsicht vor Knebelverträgen

Verhandlungsstarke Großhändler und Lieferanten benutzen in vielen Fällen umfangreiche und zu ihren Gunsten formulierte Vertragsmuster. Der Handwerksbetrieb sieht sich dann oft in der schwierigen Situation, diese Verträge entweder zu unterschreiben oder eine andere Möglichkeit des Einkaufs organisieren zu müssen.

Sofern sich der Betrieb jedoch nicht über alle wirtschaftlichen Auswirkungen im Klaren ist, sollte er einen Vertrag nicht unterzeichnen. Wird hingegen ein zugunsten des Großhändlers oder Lieferanten und damit zu Lasten des Betriebs formulierter Vertrag unterzeichnet, ist in manchen Fällen die volle Haftung gegenüber dem Verbraucher ohne Rückgriffsmöglichkeit gegenüber Großhändler oder Lieferant die Folge.