Eine geringere Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven einer Lebensversicherung ist rechtens, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Urteil hat Konsequenzen für mehr als 70 Millionen Versicherungsverträge.
Harald Czycholl

Ist es rechtens, dass langjährige Kunden weniger Geld aus ihrer Lebensversicherung bekommen? Über diese Frage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu entscheiden – und er gab den Versicherern grundsätzlich Recht: Wenn ein sogenannter Sicherungsbedarf besteht, darf die Beteiligung an den Bewertungsreserven auf Grundlage des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) gekürzt werden, urteilten die Richter (Aktenzeichen: IV ZR 201/17). Das Gesetz sei verfassungskonform. Geklagt hatte der Bund der Versicherten (BdV), der wiederum im Namen eines Versicherungsnehmers gegen die Victoria Lebensversicherung vorgegangen war. Diese hatte eine Kürzung der Bewertungsreserven vorgenommen und dem Versicherten nach Ablauf seiner Kapitallebensversicherung einen geringeren Betrag als prognostiziert ausgezahlt.
Diese Kürzung hatte der Gesetzgeber mithilfe des im Jahr 2014 verabschiedeten LVRG rückwirkend ermöglicht – und diese gesetzliche Regelung stehe im Einklang mit dem Grundgesetz, erklärte der BGH. Für den BdV ist das Urteil dennoch ein Teilerfolg: "Der Versicherer wurde aufgefordert nachzuweisen, dass die Kürzung der Bewertungsreserven tatsächlich aufgrund eines bestehenden Sicherungsbedarfs vorgenommen wurde", erläutert BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein. Bei den Bewertungsreserven handelt es sich vereinfacht gesagt um jene Gewinne, die die Versicherer erwirtschaften, indem sie die Kundengelder am Kapitalmarkt anlegen, größtenteils in festverzinslichen Papieren wie Staatsanleihen. Wird die Lebensversicherung fällig, steht dem Versicherten grundsätzlich sein Anteil an diesen Gewinnen zu. Diese Beteiligung an den Bewertungsreserven ist eine Komponente der Gesamtverzinsung – neben Garantiezins, laufendem Zinsüberschuss und Schlussüberschuss.
Bereits während der Verhandlung Mitte des Monats hatte das Gericht angedeutet, dass das intransparente Gebaren des Versicherers zu hinterfragen ist. Denn im vorliegenden Fall hatte der betroffene Versicherungsnehmer nicht einmal rudimentäre Informationen dazu erhalten, worin die Kürzung begründet ist. In dieser Frage sind nun erneut die Richter der Vorinstanz am Landgericht Düsseldorf gefordert. Diese hatten zuletzt zugunsten des Versicherers entschieden. Verbraucherschützer Kleinlein jedenfalls ist trotz der Teil-Niederlage vor dem BGH weiterhin kämpferisch: "Wir haben einen langen Atem und werden alle erforderlichen Instanzen durchgehen, um den Versicherten zu ihrem Recht zu verhelfen."
Hintergrund des aktuellen Streits: anhaltende Zinsflaute
Der Fall ist exemplarisch für rund 70 Millionen Verträge. Betroffen von den aufgrund des LVRG vorgenommenen Kürzungen zulasten der Versicherungsnehmer sind Kapitallebensversicherungen, Private Renten, Riester-Rentenversicherungen, Direktversicherungen zur betrieblichen Altersvorsorge, Rürup-Rentenversicherungen und etliche weitere Vertragsarten. "Es geht um Milliarden im zweistelligen Bereich, die den Versicherten vorenthalten werden sollen", betont Kleinlein. Wie sich Betroffene am besten verhalten sollten, ist aber gerade angesichts des aktuellen Urteils vom Einzelfall abhängig.
Die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven beschäftigt Gerichte und Gesetzgeber schon lange: Das Bundesverfassungsgericht sprach den Versicherten im Jahr 2005 zunächst eine angemessene Beteiligung an den Bewertungsreserven zu. Ab 2008 wurde dies von sämtlichen Versicherern auch so gehandhabt, bis diese Praxis dann 2014 mit dem LVRG in vielen Fällen jäh gestoppt wurde.
Hintergrund des aktuellen Streits ist die anhaltende Zinsflaute. Sie macht es den Versicherern schwerer, die hohen Garantiezusagen, die sie ihren Kunden in der Vergangenheit gemacht haben, auch wirklich einzuhalten. Ältere, höher verzinste Staatsanleihen in den Büchern sind in dieser Situation ein Stabilitätsanker. Um ausscheidenden Kunden ihren Anteil an den Bewertungsreserven auszahlen zu können, müssten die Unternehmen diese Anleihen jedoch am Markt zu Geld machen. Das wiederum würde diejenigen Versicherten benachteiligen, die neuere Verträge haben und noch länger auf eine solide finanzielle Basis angewiesen sind. Das LVRG ermöglicht es den Versicherern daher, einen bestehenden Sicherungsbedarf geltend zu machen und die Bewertungsreserve einzubehalten.