Viele Kunden mit Lebensversicherungen steigen weit vor Ablauf der Vertragslaufzeit aus. Das Problem: Der Rückkaufswert fällt häufig gering aus, weil die Versicherungsnehmer mit den Prämien zunächst die Provisionen zahlen, bevor sie mit dem Sparen beginnen. Dennoch haben viele Verbraucher mit Altverträgen Anspruch auf eine Nachzahlung. Der Bundesgerichtshof hat jedoch am Mittwoch weiterhin hohe Abschläge erlaubt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg in mehreren Fällen entschieden, dass die Versicherer zu wenig an die Kunden gezahlt haben. Dabei ging es um Verträge, die vor 2008 abgeschlossen wurden. Für später abgeschlossene Verträge gelten gesetzliche Regeln zum Rückkaufswert.
Am Mittwoch haben die obersten Richter entschieden, dass Kunden weiterhin hohe Abschläge in Kauf nehmen müssen (Az. IV ZR 17/13, siehe unten). Unabhängig davon haben viele Verbraucher mit Altverträgen Anspruch auf eine Nachzahlung. Antworten auf wichtige Fragen:
In welchen Fällen können Kunden mit einer Nachzahlung rechnen?
Grundsätzlich betreffen die früheren BGH-Urteile alle Verträge, die ab 1995 abgeschlossen und seither gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden. Laut BGH durften diese Verträge nicht mit einem Stornoabzug belastet werden. Außerdem haben die Kunden Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert. Der beträgt knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge. Die Urteile gelten auch für fondsgebundene Rentenpolicen.
Was müssen Kunden tun?
"Sie müssen selbst aktiv werden", erklärt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. Das heißt: Kunden sollten sich schriftlich an ihre Versicherung wenden und unter Berufung auf die BGH-Urteile eine Neuberechnung des Rückkaufswertes verlangen. Die Verbraucherzentrale hat dazu im Internet einen Musterbrief bereitgestellt. Viele Versicherer berufen sich aber auf Verjährung. Denn grundsätzlich verjähren Ansprüche nach drei Jahren. Wer seinen Vertrag bis 2009 gekündigt hat, muss damit rechnen, dass er leer ausgeht. "Einen Versuch ist es aber trotzdem Wert", sagt Castelló.
Welche Alternativen gibt es zur Kündigung?
Geraten Kunden in finanzielle Engpässe, müssen sie Lebensversicherungen nicht kündigen. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft kann ein Vertrag auch beitragsfrei gestellt werden. Auch können die Beiträge gestundet werden oder der Vertrag gänzlich ruhen. dpa/tmn
Bundesgerichtshof billigt hohe Abschläge bei Kündigung
Bei der Kündigung einer Lebensversicherung müssen Kunden weiterhin hohe Abschläge in Kauf nehmen. Bei Verträgen, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, haben Versicherer wie bisher nur mindestens die Hälfte des Deckungskapitals auszuzahlen. Das hat am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Vor Gericht hatten Kunden unter Berufung auf eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2008 auch für ältere Verträge höhere Rückzahlungen gefordert. Sie strebten eine Regelung an, die dem seit 2008 gültigen Gesetz entspricht. Demnach werden die Abschlusskosten bei der Berechnung des Rückkaufswerts auf die ersten fünf Jahre verteilt. In den beiden Fällen, die der BGH nun entschied, hatten die Versicherungsnehmer Policen im Jahr 2004 abgeschlossen und 2009 gekündigt. (Az.: IV ZR 17/13 u.a.)
Der Gesamtverband der Versicherer (GDV) begrüßte die beiden Urteile. Der BGH habe für gekündigte Verträge, die von Ende 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, "die nötige Klärung vorgenommen", sagte GDV-Sprecher Hasso Suliak. Das Gericht habe die in der Branche übliche Praxis bestätigt. Für Verträge, die seit 2008 geschlossen wurden, gilt die Entscheidung nicht.
Ursprünglich hatten die Versicherungen Klauseln verwendet, wonach Vermittlungsprovisionen und andere Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet werden. Das konnte dazu führen, dass Kunden bei einer frühen Kündigung kaum Geld zurückbekamen. Diese Klauseln hatte der BGH aber schon im Juli 2012 für unwirksam erklärt, weil die Kunden dadurch unangemessen benachteiligt würden.
Ob Kunden ihre Lebensversicherung überhaupt kündigen sollten, hänge von Einzelfall ab, sagte die Finanexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg, Edda Castelló. Angesichts der hohen Kosten und immer stärker sinkender Überschussbeteiligungen sei eine Kündigung in vielen Fällen sinnvoll. Eine aktuelle Analyse von Verträgen aus einer Stichprobe von Beratungsfällen habe ergeben, dass im Durchschnitt etwa 20 Prozent aller eingezahlten Beiträge durch Abschluss- und Verwaltungskosten verlorengingen.
Wegen der Niedrigzinsen hat die Versicherungsbranche Probleme, die einst in Aussicht gestellten Überschussbeteiligungen für ihre Kunden zu erwirtschaften. Auch die hohen Garantiezinsen von bis zu vier Prozent für Altverträge können die Versicherer bei der Neuanlage der Kundengelder oft nicht mehr erwirtschaften. Trotz der niedrigen Zinsen wird für Neuverträge der Garantiezins voraussichtlich auch Anfang nächsten Jahres bei 1,75 Prozent liegen. Diese Einschätzung gab die Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), Elke König. dpa