Auch wenn alle Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können, sind diese Kosten bei einer Anrechnung der Entfernungspauschale komplett abgegolten.
Leasingsonderzahlungen sind mit der Entfernungspauschale bereits abgegolten
Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 15.04.2010, Az.: VI R 20/08) stritten ein Arbeitnehmer und das Finanzamt um die steuerliche Behandlung einer Leasingsonderzahlung. Der Kläger, der das betreffende private Leasingfahrzeug für berufliche Auswärtstätigkeiten und die Wege zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, wollte die Sonderzahlung zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an.
Hierzu urteilte der BFH, dass die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale bereits abgegolten sei. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien Werbungskosten grundsätzlich auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist laut dem BFH eine Entfernungspauschale anzusetzen, womit jedoch sämtliche Aufwendungen abgegolten seien, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind – also auch eine Sonderzahlung für ein Leasingfahrzeug.
Das Urteil finden Sie unter juris.bundesfinanzhof.de .