Ermittelt ein selbstständiger Handwerker seinen Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 4 EStG und nutzt als Firmenwagen einen Leasing-Pkw, wird das Finanzamt hellhörig. Denn hier kann ein steuerliches Gestaltungsmodell vorliegen, das der Bundesfinanzhof Mitte Juni 2022 zu Fall gebracht hat.

Grundsätze zur privaten Nutzung des Firmenwagens
Least ein Unternehmer seinen Firmenwagen und nutzt diesen Privat, muss ein Privatanteil versteuert werden. Ohne Fahrtenbuch wird dieser Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Dabei wird dem Gewinn ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung hinzugerechnet. Besonderheit: Der Privatanteil ist bei der Ein-Prozent-Regelung auf die tatsächlichen Fahrtkosten pro Jahr begrenzt (so genannte Kostendeckelung).
Beispiel: Eine selbständige Handwerkerin nutzt einen Leasing-Pkw als Firmenwagen (Bruttolistenpreis 60.000 Euro). Für die Privatfahrten muss ein Anteil von 7.200 Euro dem Gewinn hinzugerechnet werden. Auch Umsatzsteuer ist für die Privatnutzung zu zahlen und dem Gewinn hinzuzurechnen. Würden die laufenden Pkw-Kosten nur 5.000 Euro pro Jahr betragen, würde die Kostendeckelung greifen und es müssten nur 5.000 Euro pro Jahr dem Gewinn hinzugerechnet werden.
Besonderheit bei Einnahmen-Überschussrechnung
Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung gilt steuerlich das strenge Zu- und Abflussprinzip. Das bedeutet im Klartext: Nur tatsächlich in einem Jahr zugeflossene Einnahmen erhöhen den Gewinn und nur tatsächlich abgeflossene Ausgaben dürfen als gewinnmindernde Betriebsausgaben behandelt werden. Leistet ein Unternehmer mit Einnahmen-Überschussrechnung für seinen geleasten Firmenwagen also eine Leasing-Sonderzahlung, darf diese im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe verbucht werden. Doch bei der Ermittlung der Kostendeckelung könnte die Leasing-Sonderzahlung zu einem falschen Ergebnis führen. Deshalb hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei Ermittlung der Kostendeckelung die Leasing-Sonderzahlung auf die Jahre der Leasing-Dauer zu verteilen ist (BFH, Urteil v. 17. Mai 2022, Az. VIII R 26/20).
Beispiel: Der Zurechnungsbetrag für das Leasing-Fahrzeug liegt nach Ein-Prozent-Regelung bei 7.200 Euro im Jahr. Jahr eins: Leasing-Sonderzahlung 20.000 Euro (Leasing-Dauer: Vier Jahre). Jahre eins bis vier: tatsächliche Fahrzeugkosten pro Jahr 3.000 Euro.