Steuern sparen Last-Minute-Steuertipp: Steuerlich clever investieren

Fällt der Gewinn 2024 höher aus als 2023, drohen im Steuerbescheid 2024 Nachzahlungen. Deshalb gilt: Wer 2024 noch investiert, sollte dies so tun, dass sich möglichst jeder ausgegebene Cent als gewinnmindernde Betriebsausgabe auswirkt. Geringwertige Wirtschaftsgüter bieten sich hier besonders an.

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Bis zu einer Grenze von 800 Euro netto kann der gesamte Anschaffungspreis sofort und in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. - © Your Choice - stock.adobe.com

Setzen Handwerkerinnen und Handwerker bei Investitionen 2024 auf den Kauf von geringwertigen Wirtschaftsgütern (sogenannte GWG), dürfen die Investitionskosten 2024 in voller Höhe vom Gewinn abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Solche GWG liegen vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Die Anschaffungskosten liegen netto nicht über 800 Euro und
  • die Gegenstände sind eigenständig nutzungsfähig (funktionieren also ohne weitere Geräte).

Beispiel: Ein selbstständiger Handwerker stattet seine Betriebsräume Ende 2024 mit neuen Möbeln aus. Kauft er fünf Schreibtische und fünf neue Bürostühle für netto 7.500 Euro (Kaufpreise jeweils 750 Euro), darf er die kompletten 7.500 Euro noch vom Gewinn 2024 abziehen. Würde er 10.000 Euro bezahlen (je Möbelstück Anschaffungskosten von 1.000 Euro), müsste er diese Investitionskosten auf 13 Jahre verteilt abschreiben.

Sonderregelung für Computerhardware und Software

Wird Ende 2024 noch betriebliche Computerhardware (z.B. Laptop, PC, Drucker) oder Software gekauft, gilt hier noch eine zu Corona-Zeiten eingeführte Sonderregelung. Hier wird nur eine einjährige Nutzungsdauer unterstellt. Bedeutet: Bei Investitionen in Computerhardware und Software in 2024 sind die Ausgaben – egal wie hoch diese ausfallen – zu 100 Prozent noch 2024 als Betriebsausgaben abziehbar. dhz