Gegen Wohnraummangel werden Baugebiete heute auch direkt neben Gewerbegebieten geplant. Doch das kann zum Problem für ansässige Handwerksbetriebe werden. Lärmklagen drohen. Was können Handwerksbetriebe dagegen unternehmen? Am hilfreichsten ist es, schon vor Baubeginn Vorsorge zu treffen.

Wohnraum ist knapp und teuer. Vor allem in den Randgebieten großer Städte rücken Wohn- und Gewerbegebiete immer enger zusammen. Nicht immer ist ein sogenanntes Mischgebiet dazwischen, das Wohnen und Arbeiten miteinander vereinbart und hier auch unter anderem in Bezug auf Lärm weniger strenge Vorgaben parat hat. Denn Gewerbebetriebe – egal ob Schreinerei, Kfz-Werkstatt oder Bäckerei – dürfen nicht immer und in vollem Umfang so laut sein, wie sie möchten und es die zu erledigenden Arbeiten manches Mal erfordern.
Lärmklagen drohen, wenn das Wohngebiet näher rückt
Immer öfter wird derzeit die sogenannte heranrückende Wohnbebauung zum Problem für Handwerksbetriebe – egal, ob sie schon lange ihren Betriebssitz am selben Ort haben oder nicht. Das erleben Stefan Burger und Günter Puzik von der Handwerkskammer München und Oberbayern in ihrer täglichen Beratungsarbeit. Einerseits melden sich Betriebe von selbst, weil sie befürchten Probleme zu bekommen oder weil sich neue Anwohner bereits beschwert haben über Baulärm, Krach von Sägen, Gabelstaplern oder durch das sehr frühe Beladen von Transportern am Morgen vor dem Aufbruch zu einer Baustelle. Andererseits gehen die Kammermitarbeiter oftmals auch schon dann auf die Betriebe zu, wenn sie von Bauplänen oder der Erschließung neuer Wohngebiete erfahren.
"Es ist auch politisch gesehen ein Riesenproblem", sagt Stefan Burger. Wohnraum fehlt, aber Handwerksbetriebe werden eingeschränkt, wenn sie ihren Betrieb erweitern wollen oder auch ganz einfach darin, ihre täglichen Arbeiten auszuführen. Zwar greift in einigen Fällen dann der Bestandsschutz. Stefan Burger berichtet allerdings auch, dass die Gerichte im Falle einer Klage meist Anwohnern Recht geben. "Meistens ziehen die Betriebe dann den Kürzeren." Dann müssen Handwerksbetriebe schließen oder können ihren Betrieb nicht ausbauen. Bei einer Betriebserweiterung prüfen Behörden die geltenden Lärmschutzrichtlinien meistens genauer als im Bestand.
Aktuell zeigen auch immer wieder Medienberichte, dass Handwerksbetriebe verunsichert sind, wenn sie hören, dass neue Wohnhäuser nahe der eigenen Betriebsstätte in Planung sind. Die beiden Kammermitarbeiter berichten beide außerdem von der Machtlosigkeit, der die Betriebe dann gegenüberstehen. Arbeiten von Baubetrieben etwa sind eben fast immer laut und auch Waren- und Materialtransporte sind kaum unhörbar zu organisieren. "Eine Schreinerei kann im Sommer bei 30 Grad nicht die Fenster geschlossen halten. Wenn ein Holzbaubetrieb Waren geliefert bekommt, muss er sie mit dem Gabelstapler verräumen und auch Bäckereien müssen eben oft in den frühen Morgenstunden ihre Transporter beladen", zählt Stefan Burger einige Beispiele auf. Genau diese typischen Situationen sind es, über die sich Anwohner aber oft beschweren.
So laut dürfen Gewerbebetriebe sein
Die Gebietseinstufung entscheidet, wie laut ein Gewerbebetrieb sein darf. Sie ist im Bebauungsplan der betreffenden Gemeinde festgelegt. Dabei sind die Werte als Durchschnittswerte über den Beurteilungszeitraum Tag bzw. Nacht zu sehen, die mit einzelnen Lärmspitzen (von bis zu 30 dB(A) und 20 dB(A) nachtsüber) nicht übertroffen werden dürfen.
Die sogenannten Immissionsrichtwerte, also der durchschnittliche Lärmpegel, muss dort eingehalten werden bzw. wird dort gemessen, wo sich schützenswerte Aufenthaltsräume (Schlafzimmer oder die Räume, wo sich die vom Lärm betroffenen Menschen am meisten aufhalten) befinden – und zwar 0,5 Meter vor deren Öffnungen (Fenstern und Türen) ins Freie.
Lärm wird in dB(A) gemessen. Das sind Dezibel der sogenannten Bewertungskurve A. dB(A) ist die Maßeinheit des Schalls – meist als Geräuschpegel bezeichnet. Als Vergleichswerte kann man nennen, dass schon ein normales Gespräch bei etwa 60 dB(A) liegt, ein schreiendes Kind ca. 80 dB(A) schafft und ein Rasenmäher oder eine Kreissäge rund 110 dB(A) erreicht.
| Gebietseinstufung | tags | nachts |
| Industriegebiete | 70 | 70 |
| Gewerbegebiete | 65 | 50 |
| Urbane Gebiete | 63 | 45 |
| Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete | 60 | 45 |
| Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete | 55 | 40 |
| Reine Wohngebiete | 50 | 35 |
| Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten | 45 | 35 |
Als Tageszeiten gelten Zeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und als Nachtzeiten gelten Zeiten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Festgelegt sind diese Angaben in der sogenannten Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) – einer Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz.
Günter Puzik, der sich auch um Vor-Ort-Messungen der Lärmpegel von Betrieben kümmert, rät dann oft zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen. Das sind Maßnahmen, die direkt an der Geräuschquelle ansetzen. "Man kann Transportwagen mit Gummirädern statt Metallrädern ausstatten. Man kann den Schall von Maschinen dämpfen und auch Arbeiten eventuell zu anderen Tageszeiten ausführen und nicht gerade früh am Morgen", erklärt er. Aktive Lärmschutzmaßnahmen werden eher dann eingeplant, wenn Gebiete für den Wohnungsbau neu erschlossen werden und sie nahe an Gewerbegebieten liegen. Dazu gehören Lärmschutzwände oder -wälle, genauso wie passive Lärmschutzmaßnahmen wie z.B eine grundrißorientierte Wohnraumplanung (z.B Räume die dem Schlafen dienen auf lärmabgewandten Bereichen).
Prävention vor der Lärmklage: Lärm im Gewerbegebiet messen
Bevor es aber überhaupt dazu kommt, dass Lärmschutzmaßnahmen nötig sind, wird gemessen. Manches Mal so früh in einer Bauplanung, dass sowohl aktive als auch passive Maßnahmen ausgeschlossen werden können. Dann genügt ein wenig mehr Abstand. Doch wenn absehbar ist, dass Abstände schwer eingehalten werden können, kann darüber informiert werden, dass und welcher Lärm droht.
Planen eine Stadt oder eine Kommune ein neues Wohngebiet, gibt es meist einen Bebauungsplan und einen Flächennutzungsplan. Zu diesen darf auch die Handwerkskammer Stellung nehmen. "Wir haben dazu extra ein eigenes GIS-System entwickelt und können Betriebe auch schon vorwarnen, wenn Gemeinden Pläne für herannahende Wohnbebauungen haben", berichtet Stefan Burger. Gleichzeitig rät er Betrieben mit Befürchtungen zu einer Lärmproblematik, sich an die Handwerkskammer zu wenden.
Zwar bringen sich die Kammermitarbeiter schon bei der Planung selbst mit ein und weisen dann darauf hin, wo Handwerksbetriebe angesiedelt sind und dass eventuell von Seiten der Gemeinden Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Doch das gelingt nicht immer. Stefan Burger und Günter Puzik treten dann im Team auf und versuchen zu vermitteln. "Lärmgutachten im Vorfeld können dann helfen, neue Anwohner darauf vorzubereiten, dass Lärmquellen in der Nachbarschaft sind", sagt Burger. Dann hätten potenzielle Klagen später weniger Chancen. Bei solchen Gutachten wird allerdings nicht nur der Lärm eines einzelnen Betriebs bewertet, sondern immer auch die Summe der umliegenden gewerblichen Lärmemittenten. Kommt es dennoch zu Problemen, sind die Berater oft als Schlichter dabei. Sie schaffen nach eigenen Angaben in 50 Prozent der Fälle, dass außergerichtliche Lösungen gefunden werden können.
Wichtig: Stand der Technik und gegenseitige Rücksicht
Burger und Puzik setzen auf Prävention. Denn sind die Fronten erst einmal verhärtet – fühlt sich ein Anwohner vom Lärm belästigt und ein Handwerker vom Nachbarn bedroht – ist eine Einigung schwierig und oft teuer. "Gegenseitiges Verständnis ist wichtig und auch, dass man den Stand der Lärmminderungstechnik bei den eigenen eingesetzten Maschinen und Fahrzeugen kennt", sagt Günter Puzik. Gleichzeitig gelte: Nicht jede denkbare Lärmschutzmaßnahme ist im Handwerkeralltag umsetzbar bzw. praktikabel. "Wo sich Staub und Hitze in den Innenräumen der Werkstätten sammelt muss man auch mal lüften dürfen", sagt Stefan Burger.