Zahlungsverkehr Kunden müssen Einzugsermächtigung separat kündigen

Wer seinen Handyvertrag kündigt und dabei vergisst, die dazugehörige Einzugsermächtigung zu kündigen, kann beim Blick auf seine Kontoauszüge eine böse Überraschung erleben. Wer die Fristen einhält, kann sein Geld aber bei der Bank zurückfordern.

Wird ein Vertrag gekündigt, erlischt die damit verbundene Einzugsermächtigung nicht. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Koblenz hin. Bei dem weitverbreiteten Einzugsermächtigungsverfahren wird der einziehende Zahlungsempfänger, also zum Beispiel bei einem Handyvertrag der Telekommunikationsanbieter, vom Inhaber des belasteten Kontos ermächtigt, einen Zahlungsbetrag einzuziehen. Die Bank ist laut Rechtsanwaltskammer Koblenz nicht verpflichtet, die Einzugsermächtigung zu überprüfen.

Widerspruch bei Einzugsermächtigung möglich

Der Inhaber eines Bankkontos hat aber das Recht, der Lastschrift zu widersprechen. Macht er das innerhalb der Frist von sechs Wochen, bekommt der Kunde sein Geld zuzüglich etwaiger Zinsen und Gebühren zurück. Hat sich der Kunde für ein SEPA-Lastschriftverfahren entschieden, kann er die Abbuchung sogar innerhalb von acht Wochen widerrufen. Besteht keine Einzugsermächtigung, verlängert sich die Frist grundsätzlich auf 13 Monate.

Sind Fristen verstrichen hat der Kontoinhaber schlechte Karten, denn von der Bank bekommt er das Geld nicht zurück. Daher muss er sich nun an die Firma wenden, die das Geld von seinem Konto eingezogen hat. Jetzt geht es darum, zu prüfen, welche Ansprüche berechtigt sind, d.h. wurden zum Beispiel die Kündigungsfristen eingehalten oder nicht.

 Keine Frist  beim Abbuchungsauftragsverfahren

Im Gegensatz zum Einzugsermächtigungsverfahren ist das Abbuchungsauftragsverfahren weniger verbreitet. Genutzt wird diese Form der Lastschrift überwiegend bei Geschäftskunden. Bei diesem Verfahren liegt der kontoführenden Bank vom Zahlungspflichtigen der Auftrag vor, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen. Im Gegensatz zur Einzugsermächtigung ist eine Rückbuchung bei diesem Verfahren nicht möglich. Nur bei fehlender Kontodeckung oder erloschenem Konto kommt eine Rückbelastung in Betracht. Wird beim Abbuchungsauftragsverfahren fälschlicherweise abgebucht, muss sich der Zahlende sofort an die einziehende Firma wenden. aml