Urteil des Bundesgerichtshofs erlaubt Bewertungen im Internet Kunden dürfen Handwerker weiterhin benoten

Schüler dürfen Lehrer im Internet benoten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Auch Leistungen von Handwerkern können auf verschiedenen Portalen bewertet werden. Welche Auswirkungen hat das BGH-Urteil auf das Handwerk? Von A. Buck und P. Choinowski

Kunden dürfen Handwerker weiterhin benoten

Energieberater Klaus Linder ist viel unterwegs. In seinem Bezirk in Landsberg/Lech bei München stellt er für Kunden Energieausweise aus und berät über zu treffende Maßnahmen. Ist eine Beratung abgeschlossen, übergibt Linder seinem Kunden einen Bewertungsbogen, den der auf der Internetseite des Energie- und Umweltzentrums Allgäu (eza) ausfüllen oder telefonisch durchführen kann. Hier beurteilt der Verbraucher die Leistungen des Energieberaters im Allgemeinen aber auch dessen Fachkompetenz. Die gesamte Bewertung basiert auf den Schulnoten von eins bis sechs. "Man steht natürlich schon unter Druck, dass die Leistung passt", sagt Linder. Obwohl die Ergebnisse des eza nur dem Handwerker mitgeteilt werden und somit nicht öffentlich einsehbar sind, legt der Buchloer Wert auf eine gute Bewertung. "Man darf sich heutzutage nichts mehr erlauben und die Leistung zu 110 Prozent erbringen, dann besteht man."

"Spickmich.de-Urteil ein Einzelfall-Urteil"

"Auch wenn das Urteil nur einen Einzelfall betrifft, hat es durchaus Auswirkungen auf andere Bewertungsportale im Internet, zum Beispiel solche für Handwerker", weiß Meinhard Schröder, Mitarbeiter am Münchener Lehrstuhl von Professor Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, auf Anfrage der Deutschen Handwerks Zeitung . "Grundsätzlich sind Bewertungsportale demnach zulässig, und zwar auch dann, wenn die Bewertungen anonym sind." Für jede einzelne Bewertung müsse jedoch zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Bewerteten und der Meinungsfreiheit des Bewertenden abgewogen werden. Der BGH hat bei "spickmich.de" der Meinungsfreiheit den Vorrang gegeben, weil die Bewertungen die berufliche Tätigkeit betrafen und nicht die Privatsphäre. Dies könne man auch bei Bewertungsportalen für Handwerker so annehmen, so Schröder. "Keinen Vorrang dürfte die Meinungsfreiheit dagegen in Fällen haben, in denen falsche Tatsachen, Beleidigungen, Schmähungen oder ähnliches geäußert werden." In solchen Fällen habe der Betroffene einen Unterlassungsanspruch sowohl gegen denjenigen, der die Bewertung abgegeben hat, als auch gegen den Betreiber der Internetseite.

Wenn man so will, hat Linder Glück, weil seine Bewertungen nicht öffentlich sind. Anders ist dies bei Plattformen wie "myhammer.de" oder "handwerkerpoint.de". Auf "myhammer.de" sind die Bewertungen für jeden Besucher sichtbar und neben dem Preis ein Kriterium für die Auftragsakquise und -vergabe. "Nur gute Betriebe setzen sich im Wettbewerb durch, schlechte werden aussortiert", weiß Energieberater Linder.

Bewertungen können wirtschaftliche Existenz gefährden

Genau darin sieht Andreas Wagnitz, Rechtsberater der Handwerkskammer für München und Oberbayern, das Problem von Bewertungsportalen für Handwerkerleistungen und einen entscheidenden Unterschied zum Urteil des Bundesgerichtshofs. "Der BGH sah keine konkreten Beeinträchtigungen für die klagende Lehrerin“, sagte Wagnitz der Deutschen Handwerks Zeitung . Dies sei bei Bewertungen von Handwerksbetrieben ganz anders, denn diese hätten "definitiv beträchtliche Auswirkungen": "Handwerksbetriebe können durch schlechte Bewertungen ihre wirtschaftliche Existenz verlieren." Dann ginge es auch nicht mehr unter anderem um Datenschutz wie bei dem BGH-Urteil zu "spickmich.de", sondern um Schadensrecht, erläutert der Rechtsexperte.

Wenn ein Handwerksbetrieb eine schlechte Bewertung bekommen hat und nachweisen kann, dass die Note zu Unrecht abgegeben wurden, weiß Rechtsberater Andreas Wagnitz Rat: "Erstens kann sich der Handwerker an das betreffende Portal wenden, seine begründeten Argumente darlegen und verlangen, die schlechte Bewertung zu annullieren. Zweitens besteht die Möglichkeit, Klage einzureichen. Hierfür kann das 'spickmich.de'-Urteil ein Beispiel sein." Energieberater Klaus Linder hat übrigens nichts gegen eine öffentliche Bewertung: "Für mich ist es gut, wenn jeder sieht, dass ich gute Arbeit mache. Als guter Betrieb profitiert man davon."

myhammer begrüßt Urteil

"Wir freuen uns, dass das Gericht der Meinungsfreiheit im Internet so hohe Priorität einräumt", sagt Gerrit Müller, Vorstandsvorsitzender von myhammer. "Handwerker und Kunden bewerten sich gegenseitig an konkreten Aufträgen. Die Bewertungen bei myhammer sind das A und O", sagte Niels Genzmer, Sprecher von myhammer der Deutschen Handwerks Zeitung .

Haben Sie Erfahrungen mit Bewertungsportalen? Dann teilen Sie uns Ihre Meinung per E-Mail mit >