Änderungen beim Zuschlag Kürzungen bei der Witwenrente? Das gilt ab Dezember 2025

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten in die laufende Rente integriert – und gilt damit grundsätzlich als Einkommen. Was das für die Witwenrente bedeutet – und warum die Deutsche Rentenversicherung Alarmmeldungen widerspricht.

Deutsche Rentenversicherung: Im Dezember 2025 bleibt die Witwen‑ und Witwerrente unverändert. - © Ralf - stock.adobe.com

Im Netz und in den sozialen Medien kursieren derzeit zahlreiche Berichte, nach denen ab Dezember 2025 massive Kürzungen bei Witwen‑ und Witwerrenten drohen sollen. Zeitweise ist sogar von mehreren Hunderttausend Betroffenen die Rede. Der Grund: Eine anstehende Neuberechnung des Zuschlags für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner.

Doch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) widerspricht diesen Darstellungen deutlich – und spricht von "ungenauen und irreführenden Informationen".

Was sich tatsächlich ändert

Seit Juli 2024 erhalten viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner einen Zuschlag. Dieser wurde bisher als gesonderte Zahlung neben der Rente ausgezahlt.

Ab Dezember 2025 wird er technisch in die reguläre Rentenzahlung integriert. Damit zählt der Zuschlag künftig formal als Teil der Rente und damit auch als Einkommen, das bei Witwen‑ und Witwerrenten berücksichtigt wird.

Keine Kürzungen im Dezember 2025

Entgegen vieler Onlineberichte führt die Änderung nicht sofort zu Rentenminderungen. Laut DRV bleibt die Höhe der Witwen‑ und Witwerrenten bis zum 1. Juli 2026 unverändert. Der Grund: Gesetzlich ist festgelegt (§ 18d SGB IV), dass Einkommenserhöhungen grundsätzlich nur einmal jährlich zum 1. Juli eines Jahres berücksichtigt werden. Eine mögliche Anpassung greift somit frühestens am 1. Juli 2026 – also ein halbes Jahr nach der Umstellung.

Auswirkungen ab Sommer 2026 gering

Auch nach diesem Stichtag sind größere Kürzungen nicht zu erwarten. Der Zuschlag beträgt meist weniger als 75 Euro monatlich. Einkommen oberhalb des Freibetrags von derzeit 1.076,86 Euro (erhöht sich pro Kind um 228,42 Euro) wird laut Gesetz zu 40 Prozent auf die Witwen‑ oder Witwerrente angerechnet (§ 97 SGB VI).

In der Praxis bedeutet das: Selbst bei voller Anrechnung könnte sich die Hinterbliebenenrente überwiegend um Beträge im niedrigen zweistelligen Bereich mindern – und viele Betroffene bleiben ganz ohne Abzüge.

Offizielle Stellen raten zu Vorsicht bei Onlineberichten

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass nicht‑offizielle Internetportale und Social‑Media‑Kanäle teils verkürzte oder falsche Informationen verbreiten. Sie rät, sich im Zweifelsfall direkt an die Auskunfts‑ und Beratungsstellen der Rentenversicherung zu wenden oder die offiziellen Veröffentlichungen zu prüfen. fre

Beispiel der DRV: So wirkt sich die Umstellung aus

  • Helene V. erhält im November 2025 eine EM‑Rente von 1.111,11 Euro plus 50 Euro Zuschlag.
  • Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag Teil der Rente: 1.161,11 Euro.
  • Für die Witwenrente zählt der Zuschlag als Einkommen – angerechnet wird das aber regelmäßig erst zum 1. Juli 2026.
  • Ab 1. Juli 2026 fällt die Witwenrente um rund 20 Euro geringer aus (40 Prozent von 50 Euro), sofern der Freibetrag (1.076,86 Euro, plus Kind‑Zuschläge) überschritten ist.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung