Ob Garantiearbeiten oder offene Rechnungen: Betriebe können für bestimmte ungewisse Ausgaben Rückstellungen bilden und so ihre aktuelle Steuerlast senken.
Betriebe, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, können Steuern sparen, indem sie Vorsorge für ungewisse Kosten treffen. Solche sogenannten Rückstellungen mindern den Gewinn – und damit die Steuerlast. Das Geld wird nicht ausgegeben, aber steuerlich schon berücksichtigt.
Diese Vorsorgeposten, in der Bilanz auf der Passivseite aufgeführt, sind für Risiken gedacht, deren Höhe oder Eintreten noch nicht feststeht. Wer eine Bilanz erstellt, etwa mit Hilfe eines Steuerberaters, sollte diesem alle bekannten künftigen, ungewissen finanziellen Risiken melden. Die Höhe der Rückstellung leitet der Steuerberater dann oft aus Erfahrungswerten ab, zum Beispiel für Garantiearbeiten der vergangenen Jahre.
Für diese Fälle sind Rückstellungen möglich
Betriebe können für diese und weitere Fälle Rückstellungen bilden:
- Mögliche Kosten für Garantiearbeiten
- Rechnungen, die bis zum Jahresende noch nicht beim Betrieb eingegangen sind
- Nicht genommene Urlaubstage von Mitarbeitern.
- Mögliche Prozessrisiken
- Prämien oder Bonuszahlungen an Mitarbeiter
Nicht möglich ist eine Rückstellung dagegen für fehlende Rechnungen, wenn es um Investitionen in das sogenannte Anlagevermögen geht. Das sind Gegenstände, die der Betrieb kauft und über mehrere Jahre abschreibt, zum Beispiel Maschinen oder Fahrzeuge. Fehlt zum Jahresende dafür noch eine Rechnung, darf dafür keine Rückstellung gebildet werden.
Steuertipp: Sehr hohe Rückstellungen prüft das Finanzamt oft kritisch und fragt nach den Gründen für die ungewissen Kosten. Der Betriebsinhaber muss die Notwendigkeit der Rückstellung beweisen können. Die Gründe sollten daher immer sehr ausführlich dokumentiert werden. dhz
