Arbeitsrecht Kündigungsschutz ohne Probezeit? Was Arbeitgeber wissen müssen

Greift der allgemeine Kündigungsschutz sofort, wenn mit einem neuen Arbeitnehmer keine Probezeit vereinbart wurde? Antworten vom Rechtsberater.

Passt der oder die Neue ins Team? Die Probezeit dient als Kennenlernphase zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der allgemeine Kündigungsschutz greift allerdings unabhängig von der Probezeit erst nach sechs Monaten. - © Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com

Ein Arbeitsverhältnis muss nicht immer mit einer Probezeit beginnen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können diese Kennenlernphase im Arbeitsvertrag weglassen. Viele denken dann möglicherweise, dass von Anfang an Kündigungsschutz besteht.

Das ist ein Irrtum. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt auch ohne Probezeit nicht von Beginn an. Das erklärt Torsten Kleine, Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen, in einem Online-Beitrag.

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Da auch eine Probezeit oft sechs Monate dauert, kommt es hier oft zu Missverständnissen. Grundsätzlich gilt: Egal ob mit oder ohne Probezeit – in den ersten sechs Monaten kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Einen Kündigungsgrund braucht er erst danach, so Kleine.

Gut zu wissen: In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern greift das Kündigungsschutzgesetz ohnehin nicht in vollem Umfang.

Verkürzte Kündigungsfrist bei Probezeit

Einen Unterschied gibt es bei der Dauer der Kündigungsfrist: Wurde eine Probezeit vereinbart, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Regel mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen. Ohne Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.

Die Probezeit gibt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmern die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu testen. dpa/fre